JudikaturOGH

RS0004951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 1953

Die Tatsache der Aufhebung eines Exekutionstitels (Versäumungsurteil) zufolge Wiedereinsetzung bildet keinen Einstellungsgrund nach § 376 Abs 1 Z 3 EO; hebt die dritte Instanz die gleichlautenden Entscheidungen der Untergerichte auf und verweist die Rechtssache an die erste Instanz zurück, kann die Exekution gleichfalls nicht nach § 376 Abs 1 Z 3 EO eingestellt werden.

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