RS0004897 – OGH Rechtssatz
Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung (dies führt zufolge § 374 Abs 3 EO zum gerichtlichen Erlag der Forderung) ist nur zulässig, wenn mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung deren Einbringlichkeit gefährdet oder wenn diese Verzögerung zu einem Verlust von Rückgriffsrechten gegen dritte Personen führen würde.