JudikaturOGH

3Ob22/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Wolf, Theiss Partner Rechtsanwälte, in Wien, wider die verpflichtete Partei Klaus H*****, vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 307.195,-- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 22.Dezember 1993, GZ 22 R 512/93-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hallein vom 14.Oktober 1993, GZ E 4.604/93b-5, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Auf Grund eines Wechselzahlungsauftrages wurde die Exekution zur Sicherstellung der Forderung der betreibenden Partei von S 307.195,-- sA durch Pfändung und Verwahrung von Fahrnissen und durch Gehaltspfändung gemäß § 294 a EO bewilligt. Dem vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Drittschuldner wurde die Exekutionsbewilligung zugestellt. Nach Einlangen der Drittschuldneräußerung stellte die betreibende Partei den Antrag auf Überweisung zur Einziehung und auf gerichtliche Verwahrung der gepfändeten Bezüge; weiters beantragte sie, den Drittschuldner aufzufordern, die einbehaltenen Beträge auf das vom Gericht bekanntgegebene Konto zu erlegen, sowie die verwahrten Beträge gewinnbringend anzulegen. Zur Begründung brachte die betreibende Gläubigerin vor, der Verpflichtete sei Geschäftsführer der Drittschuldnerin (einer GmbH). Die Willensbildung der Drittschuldnerin liege somit beim Verpflichteten selbst. Auf Grund dieser Interessenkollision sei mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Beträge eine Gefährdung ihrer Einbringlichkeit verbunden.

Das Erstgericht bewilligte diese Anträge, wobei es sich die Entscheidung über die fruchtbringende Anlegung vorbehielt.

Infolge Rekurses des Verpflichteten änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß diese Anträge abgewiesen wurden. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit allein die hier gegebene Interessenkollission zur Bewilligung der Einziehung ausreiche, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes veröffentlicht sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Im Rahmen einer Exekution zur Sicherstellung ist die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung nach § 374 Abs 1 letzter Halbsatz EO nur zulässig, wenn mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung deren Einbringlichkeit gefährdet oder der Verlust von Regreßrechten gegen dritte Personen zu befürchten wäre (RPflSlgE 1978/115; RPflSlgE 1978/82; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 417; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 859). Der Gläubiger, der Exekution zur Sicherstellung führt, ist nur dann berechtigt, Überweisung zu beantragen, wenn der Verpflichtete mit der Geltendmachung der Forderung zögert und damit diese Gefahren verbunden sind (Heller-Berger-Stix 2.669; Schimik, Die Exekution zur Sicherstellung, 202 f). Eine Überweisung nach § 374 Abs 1 letzter Halbsatz EO kommt also nur in Frage, wenn die gepfändete Forderung so beschaffen ist, daß sie sofort geltendgemacht werden muß, um ihre Einbringlichkeit sicherzustellen (RPflSglE 1984/86).

Die betreibende Partei hat in ihrem Antrag keine konkreten Behauptungen in diese Richtung aufgestellt. Eine auf Grund der Stellung des Verpflichteten als Geschäftsführer des Drittschuldners allenfalls gegebene, bloß abstrakte Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung des Drittschuldners bietet keine Grundlage für eine Überweisung nach § 374 Abs 1 letzter Halbsatz EO. Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung im Rahmen einer Exekution zur Sicherstellung ist jedoch nur in den im § 374 Abs 1 EO aufgezählten Fällen zulässig (RPfSlgE 1978/115; RPfSlgE 1978/82).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

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