EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 331 Verwertung
(1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.
(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:
1. die Verpachtung eines Unternehmens,
2. der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,
3. die Zwangsverwaltung,
4. der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und
5. die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.
§ 331 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 331 Verwertung
…§ 331. (1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung. (2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen: 1. die Verpachtung eines Unternehmens, 2. der…
§ 332 Zwangsverwaltung
…Gesellschaftsanteile. (2) Auf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden…
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