Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Skorjanec, Kobzina, Dr. Hrdlicka und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Regierungskommissär Dr. Funovits, über die Beschwerde des E N in W, vertreten durch Dr. Konrad Kollmann, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 58, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1974, Zl. 144.998 11 12/74, betreffend die Zurücklegung einer Konzession, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Konrad Kollmann, und des Vertreters der belangten Behörde, Dr. G P, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.440, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Wiener Magistrat, Magistratisches Bezirksamt für den 6. Bezirk, als Amt der Landesregierung, mittelbare Bundesverwaltung, hatte dem Beschwerdeführer am 23. August 1927 zur Zl. MBA VI 6017/27 eine eingeschränkte Niederspannungskonzession, die im Gewerberegister unter Reg.Zl. 3438/k/VI, eingetragen wurde, erteilt.
Das Exekutionsgericht Wien bewilligte durch seinen Beschluß vom 29. April 1957, 16 E 4431/57, der Republik Österreich Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Exekution durch Pfändung des vom Beschwerdeführer „unter Registerzahl 3438 K 6 vom 23. VIII. 1927 betriebenen Gewerbes Elektro Installation“ und der diesem zugrundeliegenden Konzession; an den Beschwerdeführer wurde das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über sein gepfändetes Gewerbe zu enthalten, insbesondere wurde ihm die Zurücklegung des Gewerbes untersagt. Dieser Beschluß langte beim Magistrat der Stadt Wien, MBA für den 1./8. Bezirk, am 2. Mai 1957 ein und wurde von dort dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, am 17. Juni 1957 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer teilte dem Magistrat der Stadt Wien, MBA für den 1./8. Bezirk, mit dem dort an diesem Tag eingelangten Schreiben vom 15. Dezember 1972 mit, daß er sein Gewerberecht, „und zwar Elektrokonzession Reg. Nr. VI 6017/27° per 31. Dezember 1972 zurücklegt. Der Magistrat der Stadt Wien, MBA für den 1./8. Bezirk, legte eine Abschrift dieses Schreibens unter dem 10. Jänner 1973 dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vor, wo sie am 16. Jänner 1973 einlangte.
Das Exekutionsgericht Wien stellte mit seinem unter dem Datum 29. Juni 1973 ausgefertigten Beschluß vom 6. Juni 1973, 16 E 4431/57, die von ihm mit Beschluß vom 29. April 1957, 16 E 4431/57, bewilligte Exekution durch Pfändung des vom Beschwerdeführer „unter Reg.Zl. 3438 K 6 vom 23. 8. 1927 betriebenen Gewerbes ElektroInstallation“ und der zugrundeliegenden Konzession mit Zustimmung der betreibenden Partei gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 EO ein; alle schon vollzogenen Exekutionsakte, soweit sie zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei vorgenommen worden waren, wurden aufgehoben.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, nahm nun die „am 8. 1. 1973“ vom Beschwerdeführer erstattete Anzeige der Rücklegung seiner eingeschränkten Niederspannungskonzession im Standort Wien 1., Reg.Zl. 3438/k/6, gemäß § 144 Abs. 7 Gewerbeordnung 1859 mit Rechtswirksamkeit vom 29. Juni 1973 zur Kenntnis.
In der der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid angeschlossenen Amtsbestätigung des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien vom 13. November 1973 wird bescheinigt, daß auf dem Konto des Beschwerdeführers seit dem 24. Oktober 1969 kein vollstreckbarer Rückstand mehr aufscheint.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gab mit seinem Bescheid vom 12. Dezember 1974 der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte den dort angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 23. Oktober 1973 dahin ab, daß die vom Beschwerdeführer erstattete und am 15. Dezember 1972 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangte Anzeige der Zurücklegung seiner eingeschränkten Niederspannungskonzession im Standort Wien 1., Reg.Zl. 3438/k/6, gemäß § 86 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973 im Zusammenhalt mit § 379 Abs. 2 leg. cit. mit Rechtswirksamkeit vom 6. Juni 1973 zur Kenntnis genommen wird; im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde bemerkt, daß die Zurücklegung des Elektroinstallationsgewerbes wegen des durch den Exekutionsbewilligungsbeschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 29. April 1957 ausgesprochenen Verfügungsverbotes nicht mit Rechtswirksamkeit vom 31. Dezember 1972 zur Kenntnis genommen werden könne, sondern erst nach der durch den Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 6. Juni 1973 verfügten Exekutionseinstellung mit dem im Zuge des Berufungsverfahrens erhobenen Tag dieser Beschlußfassung. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß seit 24. Oktober 1969 gegen ihn eine vollstreckbare Forderung nicht mehr bestanden habe, sei unbeachtlich. Zur Exekutionseinstellung nach gänzlicher Bezahlung der hereinzubringenden Forderung bedürfe es eines Antrages. Ein solcher sei aber vor dem am 30. Mai 1973 beim Exekutionsgericht Wien durch die Republik Österreich Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien angebrachten Antrag weder durch die betreffende noch durch die verpflichtete Partei gestellt worden.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1974, in der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht wird, nach dem Hinweis, er erhalte zufolge des angefochtenen Bescheides seine Pension erst ab Juli 1973 statt ab Jänner 1973, daß die belangte Behörde die Zurücklegung der Konzession entsprechend der gegebenen Erklärung mit Rechtswirksamkeit vom 31. Dezember 1972 zur Kenntnis nehmen hätte müssen. Wenn auch zuzugeben sei, daß die Gewerbebehörde einen Bescheid über die Zurkenntnisnahme der Konzessionszurücklegung nicht sofort erlassen habe können, weil die Konzession gepfändet gewesen sei, so wäre doch der im Gewerbeakt liegende Exekutionsbewilligungsbeschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 29. April 1957 früher als fünf Monate nach Überreichung der Zurücklegungsanzeige zu bemerken gewesen. Abgesehen davon sei die Konzessionspfändung nur noch als formelles Hindernis der Kenntnisnahme von der Konzessionszurücklegung entgegengestanden, weil die in Exekution gezogene Forderung schon am 24. Oktober 1969 getilgt gewesen sei. Die Gewerbebehörde sei nicht berechtigt, die Rechtswirksamkeit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit einem anderen als dem vom Gewerbeinhaber erklärten Tag festzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach dem Vorliegen der Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 144 Abs. 6 der bis einschließlich 31. Juli 1974 in Kraft gestandenen Gewerbeordnung 1859 war die Zurücklegung (Anheimsagung) eines Gewerbes vom Gewerbetreibenden der Gewerbebehörde sogleich anzuzeigen. Gemäß § 144 Abs. 7 leg. cit. wurde die Zurücklegung (Anheimsagung) mit dem Tage wirksam, an welchem dieselbe bei der Gewerbebehörde erster Instanz erklärt wurde bzw. einlangte.
Gemäß § 86 Abs. 1 der am 1. August 1974 in Kraft getretenen Gewerbeordnung 1973 wird die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde § 345 Abs. 2 leg. cit. einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet. Gemäß § 86 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist die Anzeige nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.
Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage eine einseitige Rechtshandlung des Gewerbeinhabers. Sie ist keine privatgeschäftliche Verfügung, sondern ein nach dem öffentlichen Recht abzugebender, empfangsbedürftiger Willensakt.
Das auf § 331 EO gestützte und durch den Exekutionsbewilligungsbeschluß ausgesprochene Gebot, es habe sich der als verpflichtete Partei bezeichnete Gewerbeinhaber jeder Verfügung über sein gepfändetes Gewerbe zu enthalten und es werde ihm insbesondere die Zurücklegung des Gewerbes untersagt, ist ein Eingriff der staatlichen Gewalt in das Gewerberecht. Er hat zur Folge, daß die während des Bestandes des Verfügungsverbotes bei der Gewerbebehörde eingelangte Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung gewerberechtlich unwirksam ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1967, Slg. Nr. 7250/Ä).
Die Bindung an den Gerichtsakt verbietet es hier der Gewerbebehörde, mit Umgehung des Gerichtes zu befinden, ob die Exekution zufolge gänzlicher Bezahlung der vollstreckbaren Forderung nicht bereits früher eingestellt hätte werden können.
Der Beschwerdeführer, der nur wegen des seiner Auffassung nach irrigen Datums der Konzessionszurücklegung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 23. Oktober 1973 berief, ist unter Zugrundelegung dieser Erwägungen in keinem Recht verletzt, wenn die belangte Behörde die von ihm gewünschte und im Zeitpunkt der Exekutionseinstellung nicht zurückgewiesene Anzeige über die Zurücklegung der eingeschränkten Niederspannungskonzession mit Rechtswirksamkeit vom 6. Juni 1973, das ist der Tag, ab dem zufolge der Exekutionseinstellung die Zurücklegung wieder gewerberechtlich wirksam angezeigt werden konnte, zur Kenntnis nahm.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die in der angesprochenen Höhe zuerkannten Kosten stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, 17. September 1975
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