3Ob24/77 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Dr. H*, 2.) Dr. P*, beide Rechtsanwälte in *, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach der am * verstorbenen Hi*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Anton Neumann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 26.712,27 infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1976, GZ. 6 R 263/76 12, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2. November 1976, GZ. 22 Cg 241/75 9, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes vom 2. November 1976, GZ. 22 Cg 241/75 9, wiederhergestellt wird.
Die Kosten des betreibenden Gläubigers für seinen Revisionsrekurs werden mit S 1.986,24 (darin S 138,24 Umsatzsteuer und S 120,-- Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung:
Die betreibenden Parteien beantragten, ihnen gegen die Verlassenschaft nach H* S* auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. Jänner 1976, GZ. 22 Cg 241/75 4, zur Hereinbringung der Forderung von S 26.712,27 samt 4 % Zinsen seit 26. November 1975, der Prozeßkosten von S 3.051,-- sowie der Kosten des Exekutionsantrages die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Anspruches der verpflichteten Partei gegen den Dritt s chuldner Bezirksgericht Innere Stadt Wien (3 N c 75/75) auf Herausgabe des Sparbuches der C* Nr.* mit einem Stand per 2. Dezember 1975 von S 204.487,1 3 zu bewilligen. Weiters beantragten die betreibenden Parteien, ihnen die Forderung der verpflichteten Partei aus dem genannten Sparkassenbuch „mit einem Betrag von S 92.427,23“ zur Einziehung zu überweisen. Schließlich beantragten die betreibenden Parteien, „durch das Bezirksgericht Hernals als Verwahrschaftsgericht der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien aufzutragen, die Einlage des Sparkassenbuches ohne Kündigung bis zu einem Betrag von S 26.712,27 samt 4 % Zinsen seit 26. November 1975 und Kosten zu beheben und sodann den die Masse bildenden Barbetrag bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung im Scheckverkehr des Postsparkassenamtes für die betreibenden Parteien auf das Postscheckkonto Nr. *, lautend auf Rechtsanwälte Dr. H* und Dr. P* zu überweisen“. Zu diesem Exekutionsantrag wurde vorgebracht, die verpflichtete Partei sei zu einem Viertel Erbin nach dem am * verstorbenen J* S*. Weiters verwiesen die betreibenden Gläubiger in ihrem Antrag auf den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, GZ. 3 Nc 75/75 5, und legten diesen dem Exekutionsantrag bei. Aus diesem Beschluß ergibt sich, daß beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 3 Nc 75/75 ein Erlagsverfahren gemäß § 1425 ABGB bezüglich des obgenannten Spareinlagebuches anhängig i st . Dieses Spareinlagebuch wurde von Rechtsanwalt Dr. W* zu Gunsten der Erlagsgegner 1.) H* S*, 2.) B* S*, 3.) W* S* und Dr. L* „wegen unklarer Rechtslage“ gerichtlich erlegt.
Mit Beschluß vom 2. November 1976, GZ. 22 Cg 241/75 9, bewilligte das Erstgericht zur Hereinbringung der Forderung von S 26.712,27 samt 4 % Zinsen seit 26. November 1975, S 3.051,-- Prozeßkosten und der mit S 909,82 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages bloß die beantragte Pfändung des oben näher bezeichneten Herausgabeanspruches. Als Exekutionsgericht schreitet das Exekutionsgericht Wien zu 19 E 9469/76 ein.
Das Rekursgericht änderte diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß es den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung des Herausgabeanspruches abwies. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei der Exekutionsantrag unschlüssig; aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, GZ. 3 Nc 75/75 5. gehe hervor, daß die verpflichtete Partei nicht alleinige Erlagsgegnerin, sondern eine von vier Erlagsgegnern sei. Nach dem Vorbringen zum Verwertungsantrag betreffe der materielle Anspruch der verpflichtenden Partei auch nur einen Teil des Sparguthabens, und zwar beruhe er angeblich auf einer Erbberechtigung zu einem Viertel nach J* S*. Auf Grund der Behauptungen der betreibenden Gläubiger bestehe daher nur eine Mitberechtigung der verpflichteten Partei am Sparbuch und an der Spareinlage. Gehe man von den Antragsbehauptungen aus, setze die Durchsetzung des in Exekution gezogenen Ausfolgungsanspruches gegenüber dem Verwahrschaftsgericht, der nicht der verpflichteten Partei als alleinigen Berechtigten zustehen könne, die materiellrechtliche Auseinandersetzung mit den übrigen Erlagsgegnern voraus. Erst nach einer derartigen Auseinandersetzung unter den Miterben könne ein verwertbarer Ausfolgungsanspruch vorhanden sein. Daher käme allenfalls eine Exekution auf den Auseinandersetzungsanspruch der verpflichteten Partei in Bezug auf das Sparguthaben in Betracht. Diese Exekutionsführung hätte aber nach §§ 331 ff. EO zu erfolgen. Die betreibenden Gläubiger hätten daher nach ihren eigenen Angaben ein untaugliches Exekutionsmittel beantragt.
Diesen Beschluß des Rekursgerichtes fechten die betreibenden Gläubiger mit dem Antrag an, die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
N ach dem Vorbringen i m Exekutionsantrag soll der verpflichteten Partei ein Anspruch auf Herausgabe eines Sparbuches als einer der vier Erlagsgegner im Rahmen eines beim Drittschuldner (dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien) anhängenden Verfahren gemäß § 1425 ABGB zustehen. Ein solcher Anspruch ist ein taugliches Exekutionsobjekt zur Sicherung oder Hereinbringung einer Geldforderung. Exekutionsobjekt ist hier eine Geld f orderung. Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelte n die Sonderbestimmungen des § 296 EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. Der betreibende Gläubiger kann aber auch die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches führen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist. Die Verwertung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches geschieht gemäß § 325 Abs. 2 und 326 Abs. 2 EO durch Überweisung zur Einziehung ( Heller-Berger-Stix , 2285). N ach diesen exekutionsrechtlichen Bestimmungen ist auch vorzugehen, wenn dem Verpflichteten nur ein Anspruch auf einen Teil der auf dem herauszugebenden Sparbuch befindlichen Spareinlage zustehen sollte, weil nur dadurch das eigentliche Exekutionsobjekt, nämlich der Teilanspruch des Verpflichteten auf den Sparbetrag sofort und mit Wirkung gegenüber dem Verwahrer des Sparbuches oder andere Personen in Beschlag genommen werden kann. Der betreibende Gläubiger kann in einem solchen Fall die Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches ohne Beschränkung auf eine Quote begehren. Ergibt sich, daß dem Verpflichteten nur ein Teil der Spareinlage zusteht, kann die Anspruchsexekution auf diese Teilforderung fortgeführt werden; der Anspruch auf Herausgabe besteht in diesem Fall als gewöhnliche Geldforderung des Verpflichteten bezüglich seines Anteiles am Sparguthaben. Die bloße Pfändung des Auseinandersetzungsanspruches des Verpflichteten als Erlagsgegners an dem Sparbuch bzw. an der Spareinlage wäre für den betreibenden Gläubiger nicht zielführend, weil der Verpflichtete als Erlagsgegner einen unmittelbaren Ausfol gu ngsanspruch (bezüglich der gesamten Spareinlage oder eines Teiles ders el ben) gegen den Drittschuldner (Erlagsgericht) hat und daher die Exekutionsführung bei der Pfändung dieses Anspruches beginnen kann. Es kann daher nicht gesagt werden, daß der vorliegende Exekutionsantrag unschlüssig ist, oder daß die betreibenden Parteien ein untaugliches Exekutionsmittel beantragt hätten.
Das Erstgericht hat daher die beantragte Anspruchs p fändung mit Recht bewilligt. Mit den Verwertungsanträgen hatte sich das Erstgericht nicht zu befassen, weil für die Entscheidung über diese Anträge das Exekutionsgericht zuständig ist ( Heller-Berger-Stix , 2289).
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, § 78 EO.