Das auf § 331 EO gestützte und durch den Exekutionsbewilligungsbeschluss ausgesprochene Gebot, es habe sich der als verpflichtete Partei bezeichnete Gewerbeinhaber jeder Verfügung über sein gepfändetes Gewerbe zu enthalten und es werde ihm insbesondere die Zurücklegung des Gewerbes untersagt, ist ein Eingriff der staatlichen Gewalt in das Gewerberecht. Er hat zur Folge, dass die während des Bestandes des Verfügungsverbotes bei der Gewerbebehörde eingelangte Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung gewerberechtlich unwirksam ist (Hinweis E 10.12.1967, Slg 7250 A/1967).
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