EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 286 Verteilung
(1) Das Exekutionsgericht hat bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Abs. 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.
(2) Aus der Verteilungsmasse sind zu berichtigen
1. die Entlohung des Verwalters und die vom Verkaufserlös abhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers, hierauf
2. die Kosten der Schätzung, der Überstellung und der Versteigerung und sodann
3. die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde.
Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen Exekutionsbewilligungen zu berechnen.
(3) Unbeschadet des Vorranges, den Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben und Vermögensstrafen genießen oder der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurteilende Rangordnung entscheidend.
(4) In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Prozess- und Exekutionskosten sind die in den §§ 216, 217, 218 Abs. 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.
§ 286 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 286 Verteilung
…§ 286. (1) Das Exekutionsgericht hat bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Abs. …
§ 486 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003
…§ 486. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der…
§ 288 Erlös aus Freihandverkauf
§ 288. Die Bestimmungen der §§ 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Fall vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im § 74 Abs. 2 , festgeset…
§ 307 Hinterlegung bei Gericht
§ 307. (1) Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist bei Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage der Dr…
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