EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 218 Gleiche Rangordnung
(1) Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
(2) Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft angeordnet wurde, gelangen in der gemäß § 104 dem Befriedigungsrecht des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Verteilungsmasse zum Zug, wenngleich dieser Gläubiger auf der Liegenschaft weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.
§ 218 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 218 Gleiche Rangordnung
…§ 218. (1) Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen. (2) Forderungen, zu deren Hereinbringung…
§ 286 Verteilung
…zu beurteilende Rangordnung entscheidend. (4) In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Prozess- und Exekutionskosten sind die in den §§ 216, 217, 218 Abs. 1 , und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.…
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