EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 220 Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung
(1) Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung sind durch Zuweisung des nach §§ 216 und 217 auf die Forderung entfallenden Barbetrages zu berichtigen; der Gläubiger hat die Rückleistung des Empfangenen für den Fall des Eintrittes der Bedingung sicherzustellen.
(2) Wird die Sicherstellung verweigert, so ist der zur Berichtigung erforderliche Betrag für die Zeit, bis der Nichteintritt der Bedingung gewiss ist, zinstragend anzulegen. Die bis dahin laufenden Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger als Ersatz der ihm vertragsmäßig gebührenden Zinsen, wenn aber die Forderung eine unverzinsliche ist, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zug gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder mangels solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Die Sicherstellung gilt als verweigert, wenn sich der Gläubiger nicht spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung zu deren Leistung bereit erklärt oder wenn er die rechtzeitig angebotene Sicherheit vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht leistet.
(3) In beiden Fällen ist bei der Verteilung auf das Eintreten der Bedingung im Sinne des § 219 Abs. 2, entsprechend Bedacht zu nehmen.
(4) Forderungen, hinsichtlich deren im öffentlichen Buch eine Streitanmerkung oder die Anmerkung der Löschungsklage eingetragen ist, sind wie Forderungen unter auflösender Bedingung zu behandeln.
§ 220 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 220 Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung
…§ 220. (1) Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung sind durch Zuweisung des nach §§ 216 und 217 auf die Forderung entfallenden Barbetrages zu berichtigen…
§ 221 Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung
…zum Eintritt der Bedingung zinstragend anzulegen. (2) Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebührt, den im § 220 Abs. 2 , genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Kapitals gelten die Vorschriften des § 219 Abs. 2 .…
§ 286 Verteilung
§ 286. (1) Das Exekutionsgericht hat bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Abs. 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen. (2) Aus der Verteilungsmasse sind zu berichtigen 1. die Entlohung des Verwalters und die vom Verkaufserlös abhängige V…
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