JudikaturOGH

RS0003257 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 1935

Die Gebühren, die im Verfahren wegen Zwangsversteigerung von Liegenschaften für einen das Armenrecht geniessenden betreibenden Gläubiger aus dem Amtsverlage des Exekutionsgerichtes vorgeschossen wurden, können nicht aus dem Meistbot als Vorzugspost zugewiesen werden. Die Vorschrift des § 286 Abs 2 EO gilt nicht für die Verteilung des Meistbotes von Liegenschaften.

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