(1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.
(2) Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.
(3) Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 282a Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
…(1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen. (2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.…
§ 261 Vorgefundenes Bargeld
…und ausländischen Geldzeichen ist der an der nächstgelegenen Börse amtlich notierte Kurs des Pfändungstages maßgebend. (4) Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (§ 256 Abs. 3), so ist das vorgefundene Geld vom Vollstreckungsorgan bei Gericht zu erlegen und vom Exekutionsgericht, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit…
§ 285 Verteilungstagsatzung
…Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsakten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß § 256 Abs. 2, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden…