BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 256

§ 256Erwerb des Pfandrechts

(1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.

(2) Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.

(3) Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

Entscheidungen
172
  • Rechtssätze
    16
  • RS0003605OGH Rechtssatz

    03. September 1963·1 Entscheidung

    Die Frist des § 256 Abs 2 EO wird durch die Aufschiebung der Exekution jedenfalls gehemmt. Lehre (Neumann-Lichtblau II S 806) und Rechtsprechung (SZ 20/74) sind sich aber darüber einig, daß der betreibende Gläubiger, wenn die Einleitung eines Rechtsstreites die Ursache der Aufschiebung der Exekution ist, auch das Prozeßverfahren, soweit es von ihm abhängt, gehörig in Gang halten muß. Da das Ruhen des Verfahrens in den Willensbereich des betreibenden Gläubigers fällt, kann die Zeit des Ruhens keine hemmende Wirkung auf den Lauf der Jahresfrist ausüben. Es sei denn, daß die Verzögerung nicht zwecklos geschah. Der OGH vermag auch nicht der in der Entscheidung des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 27.02.1931, 41 R 349/31, vertretenen Meinung beizutreten, wonach im Falle der Nichtaufnahme des Verfahrens die Frist des § 256 EO ohne Rücksicht auf den Zweck des Ruhens erst nach Ablauf der dreimonatigen Ruhensfrist wieder zu laufen beginnt. Er tritt vielmehr der von Scheiderbauer (ÖRZ 1961,18) vertretenen Meinung bei, daß der betreibende Gläubiger durch die Einwilligung in das Ruhen des Verfahrens bereits sein Desinteressement an der Verwertung des Pfandrechts kundgetan hat und damit einverstanden ist, die Exekution zunächst nicht zu betreiben. Für diese Zeit kann er daher auch keines Schutzes in der Weise teilhaft werden, daß der Fristenlauf des § 256 Abs 2 EO zu seinen Gunsten für die Dauer des Ruhens gehemmt bleibt.