RS0003592 – OGH Rechtssatz
Das Erlöschen des exekutiven Pfandrechtes unter den Voraussetzungen des § 256 Abs 2 EO ist zwingend vorgeschrieben und von Amts wegen zu beachten. Ist dieses Erlöschen eingetreten, kann ein neues Pfandrecht nur durch neuerlichen Vollzug erworben werden. Dies gilt auch für den Fall einer gegen § 256 Abs 2 EO verstoßenden, rechtskräftigen Bewilligung einer Fortsetzung des Verkaufsverfahrens.