JudikaturOGH

RS0003563 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1968

Der Ablauf der einjährigen Frist des § 256 EO wird während der Zeit, da die Exekution infolge Einbringung einer Oppositionsklage des Verpflichteten aufgeschoben worden ist, gehemmt.

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