EO
Gliederung
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 20 Erweitertes Exekutionspaket
(1) Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§§ 249 bis 345) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47. Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.
(2) Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Abs. 1 voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach § 19 ergebnislos (§ 252e Abs. 3) geblieben ist.
(3) Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; § 49 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert.
(4) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder des Verwalters ein gepfändetes Vermögensobjekt dem Verpflichteten überlassen und von dessen Verwertung absehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution auf dieses Vermögensobjekt einen die Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird. Das Pfandrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses.
§ 20 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 20 Erweitertes Exekutionspaket
…§ 20. (1) Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution…
Art. 8 Artikel VIII
…sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird. (3) § 74 Abs. 4 EO in der Fassung des Art. I Z 20 ist auch auf Kostenbestimmungsbeschlüsse anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 1995 erlassen wurden. (Anm.: Abs. 4 betrifft eine andere Rechtsvorschrift) (5) Die nicht…
§ 21 Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger
…zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist nach § 20 Abs. 3 vorzugehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach § 20 Abs. …
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