EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 249 Zweiter Titel
(1) Die Exekution auf bewegliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf bewegliche Sachen alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen. Die Exekutionsbewilligung erfasst auch Forderungen aus indossablen Papieren sowie solche, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist.
(2) Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 202, BGBl. I Nr. 86/2021)
(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.
§ 17 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 17 Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
…von Geldforderungen a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO , b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO ; 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233…
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