3Ob42/24h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die verpflichtete Partei J* H*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen 35.000 EUR sA (AZ 7 E 18/22z) und 100.000 EUR sA (AZ 7 E 25/22d), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. Februar 2024, GZ 4 R 20/24a 12, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 5. Jänner 2024, GZ 7 E 18/22z 8 und 7 E 25/22d 12, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] In der Versteigerungstagsatzung vom 14. 3. 2023 wurde die zu versteigernde Liegenschaft des Verpflichteten zur Hereinbringung der zu AZ 7 E 18/22z und AZ 7 E 25/22d des Erstgerichts betriebenen Forderungen um das Meistbot von 160.000 EUR der F* GmbH unter dem Vorbehalt zugeschlagen, dass der Zuschlag erst mit der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde rechtswirksam wird. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. 6. 2023 versagte die Bezirkshauptmannschaft V* als Grundverkehrsbehörde dem Zuschlag die Genehmigung.
[2] Mit Schriftsatz vom 2. 1. 2024 beantragte der Verpflichtete die Aufhebung des Zuschlags vom 14. 3. 2023, weil er mit der Betreibenden und der Meistbietenden eine dahingehende Vereinbarung getroffen habe.
[3] Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil für die hier begehrte Aufhebung des erteilten Zuschlags die gesetzliche Grundlage fehle.
Rechtliche Beurteilung
[4] Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten zurück, weil dieser nicht gesetzmäßig ausgeführt sei.
Zu I.:
[5] 1.1 Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist als unzulässig zurückzuweisen.
[6] 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041868). Warum die Betreibende durch die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite beschwert sein soll, ist nicht erkennbar. Die Betreibende nimmt in ihrem Rechtsmittel auf ihre Rechtsstellung und deren mögliche Beeinträchtigung durch den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts (vgl RS0006497) auch mit keinem Wort Bezug, sondern übernimmt lediglich die Rechtsmittelausführungen des Verpflichteten.
Zu II.:
[7] 2.1 Der Verpflichtete zeigt mit seinem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[8] 2.2 Die Rechtsrüge (hier im Rekurs des Verpflichteten gegen die erstinstanzliche Entscheidung) ist dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sich der Rechtsmittelwerber mit der Begründung des Gerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandersetzt (RS0043603 [T9 und T16]). Ob ein Rechtsmittel im Hinblick auf seine Ausführungen (hier) zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Vorbringens und ist damit typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0108792; vgl auch RS0042828 [T23]).
[9] 2.3 Das Erstgericht stützte seine Entscheidung auf Abweisung des Antrags des Verpflichteten auf Aufhebung des Zuschlags darauf, dass dafür die gesetzliche Grundlage fehle. In seinem dagegen erhobenen Rekurs führte der Verpflichtete im Wesentlichen nur aus, dass die Beteiligten einverstanden seien, dass der Zuschlag aufgehoben werde und die Meistbietende über die Rechte aus dem Zuschlag disponieren könne.
[10] E ine Aufhebung des Zuschlags über Antrag des Verpflichteten kommt nur unter den engen zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen des § 187a EO in Betracht (vgl dazu etwa Angst in Angst/Oberhammer 3 § 187a EO Rz 2 ff). Eine Einstellung der Zwangsversteigerung ist – von Sonderfällen abgesehen – nur nach § 148 EO möglich (vgl dazu auch 3 Ob 50/09p). Im Übrigen richtet sich das weitere Verfahren nach rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu Gunsten der Meistbietenden nach den Vorschriften der §§ 34 und 35 stmk GVG (vgl dazu Angst in Angst/Oberhammer 3 § 183 EO Rz 5/1 und 11 ff). Außerhalb dieses Normenbestands bleibt für eine Aufhebung des Zuschlags bzw für eine von der Verpflichteten angestrebte Einstellung der Zwangsversteigerung kein Raum.
[11] 2.4 Auf diese einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften ging der Verpflichtete in seinem Rekurs mit keinem Wort ein. Die vom Rekurs gericht dazu vertretene Auffassung, der Verpflichtete habe seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[12] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.