BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 14

§ 14Anwendung mehrerer Exekutionsmittel

Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrag offenbar erhellt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.

Entscheidungen
48
  • Rechtssätze
    26