JudikaturVfGH

G28/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2022

In seiner Entscheidung wies das LGZRS Graz den Antrag der Antragstellerinnen auf Unterbrechung des Verfahrens wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des §190 Abs1 ZPO ab und sprach dem Kläger sein Zahlungsbegehren samt Zinsen zu. In diesem Verfahren hat das LGZRS Graz die von den Antragstellerinnen angefochtenen Bestimmungen des §62a Abs1 Z8 VfGG, des §14 Abs1 EO sowie des §6 Abs1, (bestimmter Wortfolgen) des §59, des §78 Abs2 und Abs3, des §123b Abs2, des §167 und des §259 Abs4 IO nicht angewendet und hatte diese auch nicht anzuwenden gehabt.

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