RS0000572 – OGH Rechtssatz
Eine Häufung der Exekutionsmittel liegt auch dann vor, wenn in nacheinander eingebrachten Schriftsätzen verschiedene Exekutionsmittel beantragt werden. Neuerliche Exekutionsanträge sind zu bewilligen, wenn die Kumulierung der nachträglich beantragten Exekutionsmittel an sich nach § 14 EO zulässig wäre. Ein neuerliches Exekutionsgesuch ist daher nur abzuweisen, wenn aus dem Antrag oder Akteninhalt geschlossen werden kann, daß eindeutig, nicht bloß wahrscheinlich, eine Überdeckung vorliegt.