RS0000571 – OGH Rechtssatz
Eine Beschränkung der Exekution nach § 14 EO ist nicht nur in der Weise zulässig, dass dem betreibenden Gläubiger von mehreren Exekutionsmitteln eines ganz versagt wird, sondern auch in der Art, dass ein Exekutionsmittel nur im beschränkten Umfang bewilligt wird.