22R76/13b – LG Wels Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hat durch Dr. Pramendorfer als Vorsitzenden sowie durch Dr. Obermaier und Dr. Lengauer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** , vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Verpflichtete S***** , vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Selendi Rechtsanwalts-KG, Wels, wegen € 10.788,68 s.A., über den Kostenrekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 7. Dezember 2012, 23 E 55/12p-3, den
Spruch
Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird nur in seiner Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:
"Der betreibenden Partei werden die Kosten des Antrags auf Bewilligung der Zwangsversteigerung mit € 342,- bestimmt."
Die Verpflichtete hat die Kosten ihres Kostenrekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die betreibende Partei beantragte am 30.11.2012 zur Hereinbringung von € 10.738,68 s.A. auf Grund des Zahlungsbefehls des LG Wels vom 3.9.2012, 26 Cg 156/12p, die Zwangsversteigerung der der Verpflichteten gehörigen Hälfteanteils der Liegenschaft EZ *****. In Feldgruppe 11 des Antrags brachte sie vor, laut Exekutionsbewilligung vom 14.11.2012, 12 E 3463/12h BG Wels, hafte zu C-LNr 2 ein Pfandrecht für diese Forderung aus.
Mit dem nur in seiner Kostenentscheidung angefochtene Beschluss bewilligte das Erstgericht die beantragte Zwangsversteigerung und es bestimmte die Antragskosten wie von der betreibenden Partei verzeichnet mit € 594,- (darin € 252,- Pauschalgebühr). Dagegen richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, diese abzuändern, dass der betreibenden Partei keine Kosten zugesprochen werden. Sie habe nämlich für die aus dem Verfahren 26 Cg 156/12p LG Wels resultierenden Forderung von € 10.738,68 s.A. bereits am 14.11.2012 zu 12 E 3463/12h BG Wels erfolgreich die zwangsweise Pfandrechtsbegründung beantragt. Gründe, die mehrfache Exekutionsanträge rechtfertigen würden, habe sie nicht dargelegt, sie lägen auch tatsächlich nicht vor. Sie hätte sogleich die Zwangsversteigerung beantragen können, wonach sie nach Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ein Ersatzpfandrecht im Rang der bewilligten Zwangsversteigerung beantragen hätte können (§ 208 EO). Daher seien die Kosten des zweiten Exekutionsantrags betreffend die Zwangsversteigerung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Die betreibende Partei beteiligte sich nicht am Kostenrekursverfahren.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
Text
B e s c h l u s s
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Kostenrekurs verstößt mit seinem Hinweis auf das Vorverfahren betreffend die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht gegen das Neuerungsverbot, weil einerseits bereits die betreibende Partei im Exekutionsantrag auf dieses Verfahren hingewiesen hatte und weil andererseits der Grundbuchstand, aus dem sich dieses Zwangspfandrecht ebenfalls ergibt, gemäß § 55a EO idF BGBl I 2002/114 von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
2. Nach nunmehr herrschender Ansicht ist die Kumulierung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft nach §§ 14, 208 EO unzulässig ( Heller-Berger-Stix I 713; Jakusch in Angst ² § 14 EO Rz 3). Die betreibende Partei durfte sohin nicht beides in einem einzigen Exekutionsantrag beantragen. Hätte sie sofort einen Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung gestellt, so hätte sie im Fall der Einstellung dieser Exekution nach § 208 Abs 1 EO einen Antrag auf Pfandrechtseinverleibung für die betriebene Forderung stellen können. Das hätte, wie die Verpflichtete richtig dargelegt, zunächst dazu geführt, dass nur die Kosten eines einzigen Antrags auf Exekutionsbewilligung angefallen wären. Das LG Linz hat in seiner Entscheidung 15 R 225/98h = RIS-Justiz RLI0000023 in einem solchen Fall – zunächst Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung, sodann nachfolgend Antrag auf Zwangsversteigerung – die Kosten des zweiten Antrags (auf Zwangsversteigerung) aberkannt, weil die dortige betreibende Partei die Notwendigkeit zweier Exekutionsanträge weder behauptet noch bescheinigt hatte. Dem schließt sich das Rekursgericht grundsätzlich an, weil die Beschränkung des Kostenzuspruchs auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig aufgewendeten Kosten ganz allgemein ein tragendes Grundprinzip des Kostenersatzrechts ist ( Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 207 mwN). Aus ein- und demselben Prinzip folgt allerdings auch, dass immer nur die dem Gegner verursachten Mehrkosten nicht ersatzfähig sind ( Bydlinski , Kostenersatz 333; Judikaturnachweise in Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 231).
3. Wenn die betreibende Partei die von der Rekurswerberin gewünschte Vorgangsweise gewählt, sohin sogleich die Zwangsversteigerung beantragt und sodann den ihr aufzutragenden Kostenvorschuss nicht erlegt hätte, so hätte sie nach der daraus resultierenden Einstellung der Exekution einen Antrag auf Einverleibung des Pfandrechts für ihre vollstreckbare Forderung im Rang der Anmerkung der Zwangsversteigerung stellen müssen, um für die betriebene Forderung ein Pfandrecht zu erlangen (§ 208 EO). Diese Pfandrechtseinverleibung erfolgt nicht amtswegig, sie setzt vielmehr einen Antrag des betreibenden Gläubigers voraus ( Angst in Angst ² § 208 EO Rz 1, 6 EO). Ein solcher Antrag wäre wiederum nach Tarifpost 2.I.2 RATG zu honorieren gewesen, zumal er weder in Tarifpost 1 noch in Tarifpost 3 RATG genannt ist. Damit hätte der betreibenden Partei für einen Antrag nach § 208 EO das anwaltliche Honorar in ein- und derselben Höhe gebührt, wie es ihr für den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zugesprochen worden ist. Was die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung betrifft, so hat die betreibende Partei durch ihre Vorgangsweise der Verpflichteten in Wahrheit gar keine Mehrkosten verursacht, so dass ihr Kostenrekurs in diesem Umfang nicht berechtigt ist. Ein Antrag nach § 208 EO hätte jedoch keine Pauschalgebührenpflicht ausgelöst. Gründe, nach denen zwei gesonderte Exekutionsanträge erforderlich gewesen seien, hätte die betreibende Partei bereits in dem in erster Instanz gelegten Kostenverzeichnis zu behaupten und zu bescheinigen gehabt (§ 78 EO, § 54 Abs 1 ZPO), was unterlassen wurde. Daher ist der zweite Exekutionsantrag als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, wonach die durch ihn bewirkten Mehrkosten – das ist nur die Pauschalgebühr – nicht ersatzfähig sind. Der Rekurs ist daher nur mit € 252,- berechtigt.
4. Da die Verpflichtete im zweiseitigen Kostenrekursverfahren mit weniger als der Hälfte des angefochtenen Betrags obsiegt hat, hat sie nach Quotenkompensation keinen Ersatzanspruch. Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO).