Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois B*****, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, gegen die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, *****, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Otto F*****, beide vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 180.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 30.000,--), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2000, GZ 4 R 184/00g-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 20. Juni 2000, GZ 4 Cg 106/99a-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Am 27. 9. 1998 ereignete sich gegen 5.30 Uhr bei Dunkelheit starkem Nebel und feuchter Asphaltfahrbahn ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als unbestimmten Grades alkoholisierter Radfahrer und ein bei der beklagten Partei von Elfriede F***** gelenkter Renault Espace beteiligt waren.
Der Kläger begehrt unter Einbekennung eines Mitverschuldens von 2/3 Zahlung von Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfallsereignis. Die Lenkerin des Renault Espace habe infolge einer überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit den Kläger nicht bzw zu spät erkannt.
Die beklagte Partei wendete ein, dass die Lenkerin wegen Dunkelheit und Nebels langsam und mit Abblendlicht gefahren sei. Das Fahrrad des Klägers sei unbeleuchtet und auf der Fahrbahnseite des Renaults gefahren. Der Unfall stelle für die Lenkerin ein unabwendbares Ereignis dar.
Der Eigentümer des Fahrzeuges trat auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenient bei und hat eine außer Streit gestellte Gegenforderung von S 57.800,-- kompensando eingewendet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 119.000,-- statt und wies ein Mehrbegehren von S 61.000,-- ab und stellte weiters die Haftung der beklagten Partei für die künftigen Schäden im Ausmaß von 1/4 fest. Das über diese Quote hinausgehende Feststellungsmehrbegehren wurde abgewiesen.
Es stellte unter anderem fest, dass die Summenkollisionsgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge ca 55 km/h betragen habe (Geschwindigkeit des Klägers 45 km/h offensichtlich richtig 10 km/h und Geschwindigkeit des Renault 10 km/h offensichtlich richtig 45 km/h. Das Fahrrad des Klägers sei vom Scheinwerfer her beleuchtet gewesen, wobei der Lichtkegel stark nach unten geneigt gewesen sei. Die PKW-Lenkerin habe entweder eine Ausgangsgeschwindigkeit von 58 km/h oder von 67 km/h anstatt zulässiger 51 km/h eingehalten.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, zufolge des Fehlverhaltens der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges habe die beklagte Partei ein Mitverschulden von 1/4 zu vertreten. Zur selben Haftungsquote käme man aber auch, wenn die beklagte Partei nur die Gefährdungshaftung treffe. Den ihr obliegenden Entlastungsbeweis habe die beklagte Partei nicht erbracht. Die Aufrechnung mit der Gegenforderung des Nebeninterventienten sei unzulässig, weil es sich bei diesem nicht um einen streitgenössischen Nebenintervenienten gehandelt habe.
Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht gab seiner Berufung teilweise Folge. Es sprach aus, dass die Klageforderung mit S 119.000,-- zu Recht und mit S 61.000,-- nicht zu Recht und die Gegenforderung mit S 43.350,-- zu Recht bestehe und verpflichtete daher die beklagte Partei zur Zahlung von S 75.650,-- sA. Das Mehrbegehren von S 104.350,-- wies es ab. Es stellte weiters die Haftung der beklagten Partei für alle zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 27. 9. 1998 im Ausmaß von 1/4 fest und wies das Feststellungsmehrbegehren ab. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Im Berufungsverfahren wurde unter anderem die Feststellung, die Summenkollisionsgeschwindigkeit (und damit implizit auch die Bremsausgangsgeschwindigkeit der PKW-Lenkerin) habe 55 km/h betragen, von der beklagten Partei bekämpft. Das Berufungsgericht erledigte diese Beweisrüge dahingehend, "dass der beklagten Partei und ihrem Nebenintervenienten der Beweis, jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG eingehalten zu haben, nicht gelungen sei, weshalb die beklagte Partei für die gewöhnliche von einem PKW ausgehende Betriebsgefahr einzustehen und daher zu 1/4 zu haften habe. Eine Haftungsbegrenzung im Sinn des § 15 EKHG nahm es allerdings nicht vor.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner freigestellten Revisionsbeantwortung die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Ob eine Partei ein Verschulden zu vertreten hat oder die Gefährdungshaftung Platz greift, kann nur auf Grund der getroffenen Feststellungen beurteilt werden. Dass das Verschulden und die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr etwa gleich zu werten wären, entbindet das Berufungsgericht nicht von seiner Verpflichtung, auf die Behandlung einer Beweisrüge einzugehen und zu entscheiden, ob es die erstgerichtlichen Feststellungen übernimmt oder gegebenenfalls prozessordnungsgemäß selbst andere Tatsachenfeststellungen trifft. Die Ausführung im Berufungsurteil, dass die Beweiswürdigungsrüge dahin erledigt werde, dass der beweisbelasteten Partei der Entlastungsbeweis iSd § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen sei, ist keine solche andere Tatsachenfeststellung. Die Frage, ob Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung greifen, kann bei einem Feststellungsbegehren, das im Falle der Gefährdungshaftung nur mit den Höchstgrenzen des EKHG zu Recht besteht, nicht offen gelassen werden.
Sollte nach der vom Berufungsgericht vorzunehmenden Prüfung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes neuerlich lediglich eine Gefährdungshaftung für die Betriebsgefahr des PKWs angenommen werden können, wird daher zu beachten sein, dass diese Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen nach § 15 EKHG begrenzt ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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