Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache der Klägerin A* B*-C* , geboren am **, Bürokauffrau, D-**, **, vertreten durch die Wagner Virtbauer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Schärding, wider die Beklagten 1. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs , **, **platz **, 2. D* , geboren am **, **, **, und 3. E* , geboren am **, D-**, ** Straße **, alle vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 16.127,63 sA und Feststellung (EUR 3.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 29. Juli 2025, Cg*-97, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in seinen Punkten 1. und 2. als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird im übrigen Umfang dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
„3.a.) Es wird festgestellt, dass die Erstbeklagteder Klägerin für sämtliche künftigen aus dem Verkehrsunfall vom 28. Jänner 2011 resultierenden unfallkausalen Spät- und Dauerfolgen bis zu den Haftungshöchstbeträgen nach § 15 EKHG haftet.
3.b.) Das Feststellungsmehrbegehren, die Haftung der Erstbeklagten ohne die Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge nach § 15 EKHG auszusprechen und auf das Sturzgeschehen vom 5. März 2011 auszudehnen, wird abgewiesen.
4. Das Feststellungsbegehren, dass die Zweit- und die Drittbeklagte zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten der Klägerin für sämtliche künftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 28. Jänner 2011 und aus dem Sturzgeschehen vom 5. März 2011 zu haften haben, wird abgewiesen.
5. Die Klägerin ist schuldig, der Erstbeklagten die mit EUR 3.238,17 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
6. Die Klägerin ist schuldig, der Zweit- und der Drittbeklagten jeweils die mit EUR 4.965,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 1.271,32 (darin EUR 430,10 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt jeweils nicht EUR 5.000,00.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 28. Jänner 2011 ereignete sich auf der **straße **, Bezirk **, Oberösterreich, ein Verkehrsunfall, an dem einerseits die Klägerin und drei ihrer Arbeitskollegen und andererseits die Zweitbeklagte als Unfallgegnerin und Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Verkehrsunfall trug die Zweitbeklagte. Die Halterin des von ihr gelenkten Fahrzeugs war die Drittbeklagte.
Das von der Zweitbeklagten gelenkte Fahrzeug war im Zeitpunkt des Unfalls in Deutschland zugelassen und bei der F* AG mit Sitz in Deutschland haftpflichtversichert. Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist gemäß § 62 Abs 1 und 2 KFG iVm § 27a Abs 1 Z 1 KDV passiv legitimiert.
Durch den Unfall wurde die Klägerin im Bein-/Fußbereich verletzt. Mit der nunmehrigen Klage werden Ansprüche der Klägerin aus diesem Verkehrsunfall und aus einem Sturz beim Duschen in der Wohnung am 5. März 2011 geltend gemacht.
Der Klägerin wurde im Zeitraum von 2012 bis 2018 aufgrund ihrer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigungen und Schmerzen ein Schmerzengeld iHv insgesamt EUR 25.500,00 geleistet. Wertgesichert ergibt dies einen aktuellen Schmerzengeldbetrag von EUR 35.392,50.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 20. Dezember 2023 eingebrachten Klage ursprünglich EUR 31.327,63 sA und die sich aus dem Spruch ergebende (mit EUR 3.000,00 bewertete) Feststellung, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand, die Erstbeklagte jedoch nur bis zur Erreichung der laut Versicherungsvertrag mit der Drittbeklagten zum 28. Jänner 2011 geltenden Höchstdeckungssumme, ihr für sämtliche zukünftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 28. Jänner 2011 und aus dem unfallkausalen Sturzgeschehen vom 5. März 2011 zu haften hätten. Mit Schriftsatz vom 5. November 2024 schränkte sie das Leistungsbegehren auf EUR 16.127,63 sA ein und hielt das Feststellungsbegehren gegenüber allen drei Beklagten vollinhaltlich aufrecht (ON 56).
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten dessen Abweisung und brachten zusammengefasst vor, dass sämtliche unfallbedingten Schäden, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Klägerin zur Gänze außergerichtlich abgegolten worden seien. Darüber hinausgehende Ansprüche bestünden nicht zu Recht. Insgesamt sei der Klägerin ein Schmerzengeld von EUR 25.500,00 bezahlt worden. Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien überdies verjährt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand, EUR 3.700,00 samt 4% Zinsen pa daraus seit 25. März 2023 an die Klägerin zu bezahlen (Punkt 1.). Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 12.427,63 sowie das Zinsenmehrbegehren wies es ab (Punkt 2.). Es stellte mit Wirkung zwischen den Streitparteien fest, „dass die Beklagten zur ungeteilten Hand, die Erstbeklagte jedoch nur bis zur Erreichung der laut Versicherungsvertrag mit der Drittbeklagten zum 28. Jänner 2011 geltenden Höchstdeckungssumme, der Klägerin für sämtliche künftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 28. Jänner 2011 und aus dem unfallbedingten Sturzgeschehen vom 5. März 2011 zu haften haben“ (Punkt 3.). Letztlich verpflichtete es die Klägerin, den Beklagten Verfahrenskosten in Höhe von EUR 9.714,52 zu ersetzen (Punkt 4.).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung – soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz – nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
Sturz beim Duschgang am 5. März 2011:
Am 5. März 2011 rutschte die Klägerin im Bad ihrer damaligen Wohnung beim Heraussteigen aus der Dusche mit der Krücke weg und stürzte. Dass sie auf dabei auf die Kante der Duschtasse stürzte, ist nicht feststellbar. Das Wegrutschen ereignete sich wegen der unfallbedingt erforderlichen Verwendung einer Stützkrücke.
Verjährungsverzicht:
Am 28. November 2013 erklärte die G* AG dem damaligen Rechtsvertreter der Klägerin gegenüber Folgendes (die vom Erstgericht „außer Acht gelassene Absatzstruktur“ wird beibehalten):
„28.11.2013
Ihre Mandantin Frau A* C*
Ereignis vom 28.1.2011
KFZ Fremdschaden
Sehr geehrter Herr Mag. H*!
Namens des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs geben wir zur Sicherung der künftigen Ansprüche Ihrer Mandantin die Erklärung ab, den Einwand der Verjährung im Rahmen der zur Verfügung stehenden gesetzlichen österreichischen Mindestdeckungssumme nicht zu erheben.
Diese Erklärung wird mit Wirkung eines Feststellungsurteiles abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen,
G* AG
**“
Verletzung im Bereich des rechten Fußes:
Bezüglich der Verletzung im Bereich des rechten Fußes erfolgte die vollständige Erfassung; die beim Gutachten im Jahre 2022 berücksichtigten Beschwerden und Ausfallerscheinungen bestehen weiterhin und sind als Dauerfolgen anzusehen. Zusätzliche Schmerzperioden sind hier (seit 2018) nicht anzunehmen. […]
Beeinträchtigungen an der Wirbelsäule:
An der Wirbelsäule sind keine traumabedingten, nachweisbaren Schäden entstanden. Die Wirbelsäule ist degenerativ verändert – es bestehen Bandscheibenschäden. Diese sind aber nicht einem Trauma und damit nicht einem Sturzereignis im Jahr 2011 zuzuordnen. Nicht feststellbar ist, ob diese Degenerationserscheinungen durch den Unfall oder (in geringerem Maße) durch das unfallbedingte Stützkrücken-Gehen und das unfallbedingt hinkende Gangbild aggraviert wurden.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsbegehrens zu dem Ergebnis, dass unfallbedingte Spätfolgen nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen und zumindest Kosten für unfallbedingt erforderliche Einlagen auch weiterhin zu erwarten seien. Das Feststellungsinteresse umfasse auch künftige Folgen aus dem Sturzgeschehen vom 5. März 2011, da auch dieser Sturz durch den haftungsbegründenden Verkehrsunfall bedingt gewesen sei.
Gegen Punkt 3. dieses Urteils (Feststellungsbegehren) richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diesen Punkt dahingehend abzuändern, dass das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Zweit- und der Drittbeklagten zur Gänze abgewiesen werde (in eventu wird ein eingeschränktes Berufungsbegehren gestellt) und dass hinsichtlich der Erstbeklagten ausgesprochen werde, dass deren Haftung mit der zum Unfallszeitpunkt gültigen gesetzlichen österreichischen Mindestversicherungssumme beschränkt sei und eine darüber hinausgehend begehrte Haftungsfeststellung abgewiesen werde; zudem möge das Feststellungsbegehren aus dem geltend gemachten unfallbedingten Sturzgeschehen vom 5. März 2011 auch gegenüber der Erstbeklagten abgewiesen werden. In eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist berechtigt .
Vorauszuschicken ist, dass der in der Berufungsbeantwortung erhobene Einwand der „Unschlüssigkeit“ der Berufung nicht vorliegt. Auch wenn die Beklagten den Zuspruch von EUR 3.700,00 sA laut Punkt 1. des Urteils nicht bekämpft haben (und die entsprechende Geldzahlung offenbar bereits geflossen ist; vgl Berufungsbeantwortung ON 101, S 4), steht es den Beklagten selbstverständlich frei, nur den Ausspruch über die Feststellung ihrer Haftung gemäß Punkt 3. zu bekämpfen. Eine Unschlüssigkeit liegt nicht vor.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird zunächst auf die Rechtsrüge eingegangen.
I. Zur Rechtsrüge:
1. Die Beklagten argumentieren, dass die auf US 9 festgestellte Verjährungsverzichtserklärung explizit nur namens der Erstbeklagten und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden gesetzlichen österreichischen Mindestdeckungssumme abgegeben worden sei. Das bedeute, dass hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten der bereits in der Klagebeantwortung erhobene Verjährungseinwand greife. Darüber hinaus hätte das Feststellungsbegehren hinsichtlich des Duschvorfalls vom 5. März 2011 auch gegenüber der Erstbeklagten abgewiesen werden müssen, weil aus diesem Vorfall gar keine Verletzung festgestellt worden sei, aus der Dauer- und/oder Spätfolgen resultieren könnten.
Diese Argumentation ist im Ergebnis zutreffend.
2. Zum Feststellungsbegehren gegen die Zweit- und die Drittbeklagte:
Nach ständiger Rechtsprechung kann dann, wenn die beklagte Versicherung in einer Verjährungsverzichtserklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass sie nur in eigenem Namen auftrete, der klagende Geschädigte davon ausgehen, dass die Versicherung iSd Art 9 Abs 1 AKHB auch im Namen des mitbeklagten Versicherten (des Versicherungsnehmers) Erklärungen abgegeben hat (RS0121899: 2 Ob 4/90 = ZVR 1991/38; 2 Ob 59/90 = ZVR 1991/72; 2 Ob 149/05h = SZ 2007/47 = ZVR 2008/4 [Huber] ). Hat der Versicherte eine Regulierungsvollmacht erteilt, so muss er sich einen Verzicht seines Versicherers jedenfalls zurechnen lassen ( M. Bydlinski/Thunhart in Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1502 Rz 5 mwN).
Im vorliegenden Fall hat die G* mit Schreiben vom 28. November 2013 ausdrücklich nur „namens des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs“ eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben (Feststellung auf US 9 und Beilage ./A). In einem solchen Fall, in dem ausdrücklich nur die beklagte Versicherung bzw der beklagte Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs einen Verjährungsverzicht abgegeben hat, konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass diese Verzichtserklärung auch die Zweit- und Drittbeklagte umfasste. Daraus folgt, dass der von allen drei Beklagten bereits in der Klagebeantwortung vom 25. Jänner 2024 erhobene Verjährungseinwand (vgl ON 4, S 9) zugunsten der Zweit- und der Drittbeklagten wirkt und das erhobene Feststellungsbegehren gegenüber diesen beiden jedenfalls verjährt ist. Dass die Zweit- und die Drittbeklagte der Erstbeklagten eine Regulierungsvollmacht erteilt hätten, hat die Klägerin niemals vorgebracht (vgl Klage ON 1, S 4; vorbereitender Schriftsatz ON 13, S 3).
3. Zum Feststellungsbegehren gegen die Erstbeklagte:
3.1.Die Erstbeklagte bekämpft das Feststellungsbegehren einerseits dahingehend, dass auch das Sturzgeschehen vom 5. März 2011 darin einbezogen wurde. Diese Argumentation ist schon deshalb zutreffend, weil sich ein Feststellungsbegehren immer auf das ursprünglich schadensauslösende Ereignis, hier auf den Verkehrsunfall vom 28. Jänner 2011, zu beziehen und zu beschränken hat (vgl ähnlich RS0097976 [T4]). Der von der Klägerin behauptete Sturz beim Duschgang am 5. März 2011 war – selbst ihren eigenen Angaben zufolge – unfallkausal, das heißt auf den Verkehrsunfall vom 28. Jänner 2011 zurückzuführen (vgl Klage ON 1, S 3). Damit hat die Klägerin aber kein gesondertes Feststellungsinteresse am zusätzlich behaupteten Sturzgeschehen vom 5. März 2011; vielmehr ist dieses vom ursprünglichen Feststellungsbegehren (wenn es denn eine Folge des Verkehrsunfalls ist) umfasst, sodass es keiner gesonderten und ausdrücklichen Erwähnung im Feststellungsurteil bedarf.
3.2. Abgesehen davon nimmt der Verjährungsverzicht der G* AG vom 28. November 2013 (Beilage ./A) ausdrücklich nur auf das „Ereignis vom 28. Jänner 2011“, nicht aber auf irgendein Sturzgeschehen vom März 2011, Bezug. Auch dieser Umstand spricht für den Rechtsstandpunkt der Erstbeklagten.
3.3. Darüber hinaus traf das Erstgericht hinsichtlich des Vorfalls beim Duschgang vom 5. März 2011 auf US 9 zwar die (von den Beklagten bekämpfte) Feststellung, dass die Klägerin an diesem Tag im Bad ihrer damaligen Wohnung beim Heraussteigen aus der Dusche mit der Krücke weggerutscht und gestürzt sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung argumentierte es aber, dass es sich bezüglich des „Sturzes“ am 5. März 2011 nicht an der Parteiaussage der Klägerin, sondern vielmehr am entsprechenden (zeitnahen) Eintrag in der Krankengeschichte (Beilage ./H) orientiere, wo es ua wörtlich heißt: „Frau C* berichtet, dass sie beim Heraussteigen aus der Dusche mit der Krücke weggerutscht ist und anschließend den Gipsfuß, den sie derzeit noch nicht belasten soll, kurz belastet hat. Sie gibt im Bereich des Fußes keine Beschwerden an. Gips soweit unauffällig. …“ Von einem Sturz der Klägerin ist in dieser Krankengeschichte keine Rede (vgl Beweiswürdigung US 14).
3.4. Selbst wenn die Klägerin – entgegen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung – gestürzt wäre, wären daraus nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen keine Spät- und/oder Dauerfolgen entstanden (vgl US 10 f: „Diese [Bandscheibenschäden] sind aber nicht einem Trauma und damit nicht einem Sturzereignis im Jahr 2011 zuzuordnen.“).
Zusammenfassend ist das Unfallgeschehen im Zusammenhang mit dem Duschvorgang am 5. März 2011 aus mehreren Gründen nicht in das Feststellungsbegehren einzubeziehen.
3.5.Zutreffend ist die Rechtsrüge der Erstbeklagten auch insoweit, als sie ihre Haftung mit der zum Unfallszeitpunkt gültigen gesetzlichen österreichischen Mindestversicherungssumme beschränkt wissen will. Auch diesen Einwand haben die Beklagten bereits in der Klagebeantwortung erhoben (vgl ON 4, S 6). Diese Beschränkung ist im Spruch der Entscheidung über das Feststellungsbegehren zum Ausdruck zu bringen (RS0039011). Ergänzend dazu ist auszuführen, dass nach dem Londoner Abkommen über die Einführung des „Grüne-Karte-Systems“ durch die in der „Grünen Karte“ erklärte Einstandsgarantie des behandelnden Büros (Abwicklungsbüro im besuchten Land) die geschädigte Person so gestellt werden soll, als ob ihr der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden wäre (RS0065673 [T1]).
In diesem Sinn war die Haftung der Erstbeklagten im Rahmen des Feststellungsbegehrens mit den Haftungshöchstbeträgen nach § 15 EKHG zu begrenzen. Das Feststellungsmehrbegehren, die Haftung der Erstbeklagten ohne die Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge nach § 15 EKHG auszusprechen, war ausdrücklich abzuweisen (vgl 2 Ob 142/03a; OLG Linz 3 R 18/25z).
II. Im Ergebnis war der Berufung der Beklagten schon aus rechtlichen Gründen zur Gänze Folge zu geben.
Auf deren Tatsachenrüge braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
III. Zur Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Das Erstgericht hat die Klägerin in Punkt 4. seines Urteils verpflichtet, den Beklagten insgesamt EUR 9.714,52, somit jeder der drei Beklagten jeweils EUR 3.238,17 zu bezahlen. Es hat seine Kostenentscheidung auf US 18 bis 20 ausführlich begründet. Zusammenfassend bildete das Erstgericht zwei Verfahrensabschnitte, nämlich den ersten Abschnitt von ON 1 bis inklusive ON 55 mit einem Streitwert von EUR 34.327,63 sA und den zweiten Abschnitt (ab der Klagseinschränkung in ON 56) mit einem Streitwert von EUR 19.127,63 sA. Das Erstgericht ging von einem Obsiegen der Klägerin im Umfang von EUR 6.700,00 (Leistungszuspruch von EUR 3.700,00 und Feststellung) aus. Daraus leitete es ein Obsiegen der Klägerin im ersten Abschnitt im Ausmaß von rund 20% ab, sodass die Beklagten Anspruch auf Ersatz von 60% ihrer Kosten und 80% ihrer Barauslagen (abzüglich 20% der Barauslagen der Klägerin) haben. Im zweiten Abschnitt obsiegte die Klägerin bei einem eingeschränkten Streitwert von EUR 19.127,63 sA mit ca 35%. Daher haben die Beklagten in diesem Abschnitt Anspruch auf Ersatz von 30% ihrer Kosten und 65% ihrer Barauslagen (abzüglich 35% der Barauslagen der Klägerin).
Das Berufungsgericht nimmt diese – insoweit nachvollziehbaren – erstgerichtlichen Berechnungen zur Grundlage seiner eigenen Kostenentscheidung.
2. Zur Kostenentscheidung betreffend die Erstbeklagte:
Zwar wurde die Berufung auch von der Erstbeklagten erhoben und war auch aus ihrer Sicht erfolgreich; doch bedeutet ihr Berufungserfolg letztlich nur, dass ihre Haftung in zweierlei Hinsicht (begrenzt mit den Haftungshöchstbeträgen nach § 15 EKHG und ohne das Sturzgeschehen vom 5. März 2011) beschränkt wurde. Im Kern bleibt es aber bei der Haftung der Erstbeklagten für sämtliche künftigen aus dem Verkehrsunfall vom 28. Jänner 2011 resultierenden unfallkausalen Spät- und Dauerfolgen der Klägerin (vgl Punkt 3.a.) des abgeänderten Urteils (der Berufungserfolg der Erstbeklagten ist damit – wirtschaftlich betrachtet - geringfügig). Damit hat die Klägerin im Verhältnis zur Erstbeklagten im Umfang von EUR 6.700,00 (Leistung und Feststellung) obsiegt. Im Verhältnis zur Erstbeklagten bleibt es daher bei der erstgerichtlichen Kostenentscheidung: Die Klägerin schuldet der Erstbeklagten die mit EUR 3.238,17 bestimmten Kosten (das ist ein Drittel des erstgerichtlichen Kostenzuspruchs, der wegen des unterschiedlichen Prozesserfolgs der solidarisch in Anspruch genommenen Beklagten nach Köpfen aufzuteilen war, aber inhaltlich unverändert bleibt).
3. Zur Kostenentscheidung betreffend die Zweit- und die Drittbeklagte:
Wie unter Punkt 1. bereits ausgeführt, legte das Erstgericht seiner (von keiner Partei kritisierten) Kostenentscheidung eine Obsiegensquote der Beklagten von 60% (erster Abschnitt) bzw 30% (zweiter Abschnitt) zugrunde. Da die beiden Verfahrensabschnitte ähnlich umfangreich und kostenintensiv waren, kann daraus ein Mittelwert von 45% abgeleitet werden.
Aufgrund ihres Berufungserfolgs haben die Zweit- und die Drittbeklagte im Ergebnis nur mit EUR 3.700,00 sA verloren und im übrigen Umfang obsiegt. Das bedeutet, dass sie im ersten Abschnitt zu 89% obsiegt haben und daher Anspruch auf 78% ihrer Kosten haben. Im zweiten Abschnitt haben sie zu 80% obsiegt und daher Anspruch auf 60% ihrer Kosten. Der Mittelwert zwischen 78% und 60% beträgt 69%.
Legt man nun den vom Erstgericht der Zweit- und der Drittbeklagten zugesprochenen Betrag von EUR 3.238,17 zugrunde, dividiert diesen Betrag durch 45% (Mittelwert laut erstinstanzlicher Kostenentscheidung) und multipliziert ihn mit 69% (Mittelwert laut Berufungsentscheidung), ergibt dies den Betrag von gerundet EUR 4.965,20, der der Zweit- und der Drittbeklagten jeweils zuzusprechen ist. Dies spiegelt auch den mit dem Rechtsmittel gegenüber der angefochtenen Entscheidung erzielten Erfolg wider und trägt dem Vereinfachungsgedanken im Kostenrecht Rechnung.
IV.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO. Dabei war die Kostennote der erfolgreichen Beklagten um einen (in der Berufungsbeantwortung, S 5, zutreffend aufgezeigten) Rechenfehler zur korrigieren.
V. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit jeweils EUR 5.000,00 nicht übersteigend orientierte sich das Berufungsgericht an der unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
VI.Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert EUR 5.000,00 nicht übersteigt (vgl RS0042408).
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