GGBG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
Rückverweise
Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. III Nr. 122/2006, Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlage in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:
Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen) gemäß § 2 Abs. 1 Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG), BGBl. Nr. 387/1996 mit nachstehenden Codes:
a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),
b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),
c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),
d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),
e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und
f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und
5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:
Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, samt den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) der ICAO (ICAO-TI), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen, Anhänge und Berichtigungen, in der gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwendenden Fassung.
§ 10 GGBV · GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 10 Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung
…Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und 2. die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner. (3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht…
§ 15 EKHG · EKHG · Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
§ 15 Haftungshöchstbeträge.
…§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit 1. einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder 2. einem jährlichen Rentenbetrag von 140 000 Euro für den einzelnen Verletzten begrenzt. (2) Treffen Schäden…
§ 16
…mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt: 1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn ( § 2 ) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 1 340 000 Euro; 2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs…
§ 9 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 9 Versicherungssumme
…Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme). (2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst. (3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt 1. für Omnibusse…