2Ob55/02f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefanie M*****, vertreten durch Hauer Puchleitner Meister, Rechtsanwälte OEG in Gleisdorf, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Franz J. Rainer und Dr. Hans Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming und Liezen, wegen Zahlung von EUR 8.720,74 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2001, GZ 1 R 453/01m 32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 18. September 2001, GZ 1 C 150/01g 26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert , dass das Urteil des Erstgerichtes insgesamt wie folgt zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 5.188,89 samt 4 % Zinsen seit 16. Jänner 2000 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der Klägerin hinsichtlich aller zukünftigen Schäden aus dem Vorfall vom 16. Jänner 2000 in Rohrmoos Untertal bei der Talstation des sogenannten Märchenwiesen Schleppliftes zu einem Drittel haftet, dies beschränkt mit den auf die im Unfallszeitpunkt geltenden Haftungshöchstbeträge gemäß § 15 EKHG.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 3.531,85 samt 4 % Zinsen seit 16. Jänner 2000 zu bezahlen sowie das Mehrbegehren auf Feststellung der unbegrenzten Haftung der beklagten Partei für weitere zwei Drittel der Schäden werden abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 978,02 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin die mit EUR 1.514,77 bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kam am 16. 1. 2000 als Schiläuferin im Bereich der Einstiegsstelle eines von der beklagten Partei betriebenen Schleppliftes zu Sturz und wurde dabei verletzt. Zunächst begehrte sie die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 60.000 sowie den Ersatz der Aufwendungen für Bergrettung, Krücken, Heimtransporte und Heimbetreuung und für einen Therapieaufenthalt von S 15.000 sowie die mit S 10.000 bewertete Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens brachte sie vor, dass ihr an sich ein Schmerzengeld von S 200.000 zustehe. Aufgrund der bezirksgerichtlichen Streitwertgrenze werde aber nur ein Teilschmerzengeld von S 105.000 begehrt und das Leistungsbegehren um S 45.000 auf S 120.000 sA ausgedehnt. Sie brachte vor, sie habe sich bei dem von der beklagten Partei betriebenen Schlepplift bergwärts gesehen rechts aufgestellt, ihr Begleiter sei links gestanden. Ihr Begleiter habe versucht, den ankommenden Liftbügel zu fassen. Da dieser stark gependelt habe, habe er ihn nicht ergreifen können. Der Bügel habe sich in weiterer Folge unter dem Anorak der Klägerin verfangen und diese ausgehoben. Dadurch sei sie gestürzt und habe sich eine Schenkelhalsfraktur zugezogen. Es seien Dauerfolgen zurückgeblieben. Der Liftwart der beklagten Partei hätte erkennen müssen, dass die Klägerin eine Einstiegshilfe benötige. Diese sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Bügel derart gependelt habe, dass sie ihn nicht erfassen habe können. Weiters liege ein Verschulden der beklagten Partei darin, dass sie trotz eingehaltener hoher, der Maximalgeschwindigkeit gleichzusetzender Geschwindigkeit keine Einstiegshilfe durch den Liftwart geleistet habe.
Die Beklagte wendete ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Klägerin. Diese und ihr Begleiter hätte den herannahenden Bügel übersehen. Der Lift sei bescheidmäßig betrieben worden. Bei Erkennen des Verhakens des Bügels mit dem Anorak der Klägerin habe der Liftwart sofort den Notschalter getätigt und den Lift abgeschaltet. Der Lift sei mit geringerer Geschwindigkeit, als nach dem Genehmigungsbescheid erlaubt, gefahren worden. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Bügel zuzureichen. Leichte Querschwingungen des Bügels würden dem Stand der Technik entsprechen. Jedenfalls liege überwiegendes Verschulden der Klägerin vor, weil diese nicht zurückgeblickt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im Wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Der Lift wurde 1989 erbaut. Die Lifttrasse verläuft annähernd in Nord Südrichtung, die Talstation liegt im Norden. Sie ist in Richtung Süden verglast, sodass von der Sitzposition des Liftwartes aus die Einstiegsstelle frei eingesehen werden kann. Der Abstand zwischen der Einstiegsstelle und der Sitzposition des Liftwartes beträgt etwa 12 m. Die Einstiegsstelle wird von Osten her erreicht, sie weist nur eine geringfügige Steigung in Richtung Süden von 1 - 2 % auf. Am Unfallstag lief die Anlage mit einer Geschwindigkeit von 2,6 m/sec, dies liegt etwas unter der limitierten Höchstgeschwindigkeit laut Zulassungsbescheid vom 2,8 m/sec.
Die Anlage wurde mit Bescheid vom 11. 10. 1989 gewerbebehördlich genehmigt. An der Ostseite der Hütte des Liftwartes befindet sich eine erkennbare Tafel mit der Aufschrift, wonach die Benützung des Schleppliftes schifahrerisches Können voraussetzt.
Die Einstiegsstelle des Liftes war ordnungsgemäß präpariert. Um 9.20 Uhr ging die am 11. 2. 1930 geborene Klägerin, die bei der beklagten Partei eine gültige Karte gelöst hatte zur Einstiegsstelle, wo sie sich auf die rechte Seite stellte. Hinter ihr kam Franz T*****. Die Klägerin wartete auf ihn, um mit ihm gemeinsam bergwärts zu fahren. Es war ihre Absicht, dass T***** den Liftbügel fassen sollte, um ihn in der Gesäßgegend der beiden zu plazieren. Sie selbst unternahm keinerlei Aktivitäten, sondern blickte geradeaus. T***** blieb vorerst stehen und ließ einen Bügel passieren. Bei einem Gehängeabstand von 17,5 m lag die Bügelfolgezeit bei 6,7 Sekunden. Der erste Bügel berührte den Rücken der Klägerin, die sich gebückt hatte und bewegte sie anschließend problemlos weiter. Dann stellte sich T***** links neben die Klägerin in einem Seitenabstand von 20 cm zu dieser auf. Es kam der nächste Bügel, der so wie der vorige, leicht pendelte. Ein starkes Pendeln der Bügel kann ausgeschlossen werden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob T***** nicht nach dem Bügel griff oder diesen nur zu wenig herunterzog. Der Bügel hakte etwa in Gesäßhöhe der Klägerin mit der rechten Querstange an der Unterseite ihres Anoraks ein. Die Klägerin hatte das Geschehen hinter sich nach wie vor nicht beobachtet, sondern nach vorne geblickt. Sie wurde vom Bügel nach vorne gezogen und stürzte nach rechts um. Eine Zeitspanne von 6,7 Sekunden reicht problemlos für das Betreten der Einstiegsstelle und das Erfassen des nächsten Liftbügels. Ein geringfügiges Auspendeln der Bügel ist bei der Anlage technisch zwangsläufig gegeben. Hätte die Klägerin die Heranfahrt des Bügels beobachtet, hätte sie nicht nur die Stange des Bügels erfassen, sondern auch verhindern können, dass sich der Bügel mit dem Anorak verhakt. Eine Reaktionsverspätung des Liftwartes, bezogen auf das Einhaken des Liftbügels am Anorak der Klägerin lag nicht vor. Bei Einhaltung der Maximalgeschwindigkeit kommt es zwangsläufig zu einem größeren Ausschwenken des Bügels.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall einen medialen Schenkelhalsbruch. Sie erlitt komprimiert betrachtet 7 Tage starke Schmerzen, 14 Tage mittelstarke Schmerzen und leichte Schmerzen im Ausmaß von 80 Tagen. Diese Schmerzperioden inkludieren nicht die psychische Alteration aufgrund der schweren Verletzung. Hüftgelenksnahe Oberschenkelbrüche neigen aufgrund ihrer Eigenart der Durchblutungssitation nicht selten zur Ausbildung einer sogenannten Hüftkopfnekrose, d.i. ein Absterben des Knochengewebes des Oberschenkelkopfes. Dauerfolgen aus dem Unfall können nicht ausgeschlossen werden.
Die Klägerin musste für den Transport mit dem Rettungsauto S 4.497,90 bezahlen. Für Heimbetreuung bezahlte sie S 4.000. Nach dem Unfall befand sie sich in einem Rehabilitationszentrum. Für diesen Aufenthalt hatte sie eine Zuzahlung bei der Pensionsversicherung von S 2.898 zu leisten. An Spitalskosten zahlte sie S 1.656. Eine Leihgebühr für Therapiebehelf und Röntgenkopie kostete S 650, für den Heimtransport bezahlte sie S 500.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es habe kein technischer Defekt der Anlage vorgelegen, ein leichtes Pendeln des Liftbügels sei nie ganz zu vermeiden. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr habe nicht bestanden. Die beklagte Partei treffe weder ein Verschulden noch eine Haftung nach dem EKHG.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, es sei zwischen den Streitteilen durch das Lösen einer Liftkarte ein Beförderungsvertrag abgeschlossen worden. Dieser enthalte die Nebenverpflichtung, die Gesundheit des Beförderten nicht zu beeinträchtigen. Im Falle einer Verletzung dieser Pflicht, obliege dem Unternehmer gemäß § 1298 ABGB der Nachweis seiner Schuldlosigkeit. Die Umkehr der Beweislast gelte auch in Bezug auf den Erfüllungsgehilfen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines rechtswidrigen und unfallskausalen Verhaltens treffe aber die Klägerin. Es wäre also an ihr gelegen, Umstände nachzuweisen, aus denen sich eine Notwendigkeit für die Leistung einer Einstiegshilfe ergeben hätte. Dies sei nicht der Fall. Allein aus dem fortgeschrittenen Alter der Klägerin - dass dies für den Liftwart überhaupt zu erkennen gewesen sei, stehe nicht fest - könne sich eine derartige Verpflichtung nicht ergeben; die Klägerin habe den Lift schon vorher des Öfteren benützt, sie habe sich auch selbst als geübte Schifahrerin bezeichnet.
Selbst wenn der Liftwart von der beklagten Partei dazu verhalten gewesen wäre, bei Maximalgeschwindigkeit eine Einstiegshilfe zu gewähren, so sei nicht vorgebracht worden, dass dies zur Abwendung von in diesem Fall von der Anlage ausgehenden Gefahren erforderlich gewesen wäre. Tatsächlich seien solche Gefahren nicht gegeben gewesen, stehe doch fest, dass die Bügel den technischen Gegebenheiten entsprechend, nur leicht gependelt hätten.
Es stehe fest, dass die Klägerin von ihrem Begleiter erwartet habe, er werde den Bügel erfassen und in der Gesäßgegend plazieren. Sie habe sich selbst um diesen nicht gekümmert. Es sei ihr als krasses Fehlverhalten und somit als Verschulden anzulasten, sich um den zwangsläufig herankommenden Bügel in keiner Weise gekümmert und nicht einmal in dessen Richtung geblickt zu haben. Hätte sie die Heranfahrt des Bügels beachtet, hätte sie auch verhindern können, dass sich dieser mit dem Anorak verhake und sie zu Sturz bringe. Das Alleinverschulden treffe daher die Klägerin.
Der beklagten Partei sei auch eine Gefährdungshaftung nicht anzulasten, weil ihr der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG gelungen sei. Es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten, würde man vom Liftwart verlangen, die Bügel nur aufgrund der nahe der zulässigen Obergrenze gehaltenen Geschwindigkeit mit der Hand zuzuführen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich auch nicht, dass der Liftwart die Klägerin als "älteren Mensch" erkennen hätte können. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass sie bei der Annäherung an die Einstiegsstelle eine Unsicherheit, Ängstlichkeit oder Ungeschicklichkeit gezeigt hätte. Als der Liftwart das Einhaken des Bügels im Anorak erkannt habe, habe er unverzüglich den Halteknopf betätigt. Letztlich sei auch keine (aufgrund extremen Pendelns der Bügel) bewirkte außergewöhnliche Betriebsgefahr gegeben gewesen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil der Frage des Ausmaßes der den Betriebsunternehmer bzw dessen Leuten bei einem Selbstbedienungsschlepplift zumutbaren Sorgfaltsverpflichtung eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 EKHG sei nur dann erbracht, wenn sowohl der Betriebsunternehmer, wie auch die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hätten, worunter grundsätzlich die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen sei. Die erhöhte Sorgfaltspflicht setze nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlange im Vorhinein, dass das Entstehen einer solchen vermieden werde. Im vorliegenden Fall wären die Liftwarte der beklagten Partei verpflichtet gewesen, Einstiegshilfe zu leisten, weil die Anlage fast mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Wenn für den Liftwart die Anweisung bestehe, bei Höchstgeschwindigkeit Einstiegshilfe zu leisten, so sei nicht erkennbar, warum keine Verpflichtung zur Leistung einer solchen bestehe, wenn der Lift mit einem der Höchstgeschwindigkeit gleichzusetzenden Tempo betrieben werde. Es stehe auch fest, dass bereits ein Bügel der Klägerin über den Rücken gestreift habe, woraus sich bereits eine gewisse Gefahrensituation ergeben habe. Es habe keine Verpflichtung der Klägerin bestanden, nach dem Bügel zu greifen, sei es doch üblich, dass dies (bloß) einer der beiden Benützer tue. Aus all diesen Gründen sei der beklagten Partei der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 EKHG nicht gelungen.
Hiezu wurde erwogen:
Zutreffend haben die Vorinstanzen ein Verschulden des Liftwartes der beklagten Partei verneint, ein solches wird in der Revision der Klägerin auch nicht mehr geltend gemacht. Allerdings ist die Haftung nach dem EKHG nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (§ 9 Abs 1 EKHG). Nach § 9 Abs 2 EKHG gilt ein Ereignis insbesondere dann als unabwendbar, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist und Unternehmer und Halter sowie die bei dem Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die Einhaltung der "gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG verlangt die Beachtung der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren Sorgfalt; die besondere Sorgfaltspflicht setzt nicht erst mit der Gefahrenlage ein, vielmehr muss von vornherein alles vermieden werden, das zur Entstehung einer gefährlichen Situation führen könnte (Schauer in Schwimann, ABGB², Rz 21 zu § 9 EKHG; Apathy, KommzEKHG, Rz 15 zu § 9 jeweils mwN). Ein im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG besonders sorgfältiger Liftwart hätte bei der gegebenen Situation der Klägerin entweder Hilfe geleistet oder aber die Geschwindigkeit des Schleppliftes herabgesetzt. Eine derartige Maßnahme wäre schon deshalb geboten gewesen, weil schon der erste Schleppliftbügel von der Klägerin nicht aufgenommen wurde, sondern deren Rücken berührte und sich anschließend weiterbewegte, ohne dass die Klägerin nunmehr ihre Blickrichtung dem nächsten folgenden Bügel zugewendet hätte. Dazu kommt, dass der Liftwart bei Einhaltung der maximal zulässigen Geschwindigkeit von 2,8 m/sec verpflichtet gewesen wäre, eine Einstiegshilfe zu leisten (dies wird von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung auch zugestanden). Ein besonders sorgfältiger Liftwart hätte eine solche Einstiegshilfe im Hinblick darauf, dass die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit nur geringfügig unterschritten wurde, ebenfalls gewährt.
Daraus folgt, dass die beklagte Partei für die Schäden der Klägerin nach den Bestimmungen des EKHG zu haften hat. Allerdings ist der Klägerin eine nicht unerhebliche Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, weil sie sich überhaupt nicht um den herannahenden Schleppliftbügel kümmerte. Wägt man nun einerseits die Betriebsgefahr der beklagten Partei und die Unachtsamkeit der Klägerin andererseits gegeneinander ab, so hat die Klägerin 2/3 ihres Schadens selbst zu tragen.
Für die von der Klägerin erlittenen Schmerzen ist ein Schmerzengeld von S 200.000 angemessen. Dazu kommen noch die Zahlungen die die Klägerin aufgrund des Unfalles zu leisten hatte, woraus sich ein Gesamtschadenersatzanspruch der Klägerin in der Höhe von S 214.201,90 ergibt. Da die Klägerin 2/3 dieses Schadens selbst zu tragen hat, beträgt ihr Ersatzanspruch S 71.400,63.
Es war daher der Revision teilweise Folge zu geben und dem Klagebegehren der Klägerin in diesem Umfange stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Die Klägerin ist etwa zu 60 % mit ihrem Anspruch durchgedrungen, sie hat daher einen Anspruch auf 20 % ihrer Kosten und 60 % der Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 Satz 2 ZPO. Ihre Verfahrenskosten im Verfahren erster Instanz betrugen S 34.205,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 5.700,90), 20 % hievon sind S 6.841,08. Die Barauslagen betrugen S 14.410, 60 % hievon sind S 8.646. Daraus ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der Klägerin in der Höhe von S 15.487,08, wovon 40 % der Barauslagen der beklagten Partei in der Höhe von insgesamt S 5.073, sohin S 2.029,20 abzuziehen sind. Daraus resultiert ein Kostenersatzanspruch der Klägerin für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 13.457,88.
Die Kosten für die Berufung der Klägerin betragen S 16.222,08 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.703,68); 20 % hievon sind S 3.244,42. Die Pauschalgebühr für die Berufung beträgt S 11.680, 60 % hievon sind S 7.008, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der Klägerin in der Höhe von S 10.252,42 ergibt. Die Kosten für die Revision betragen EUR 665,66 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 110,94), 20 % hievon sind EUR 133,13. Die Pauschalgebühr beträgt EUR 1.061, 60 % hievon sind EUR 636,60. Daraus errechnet sich insgesamt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin für die Rechtsmittelverfahren in der Höhe von EUR 1.514,77.