JudikaturOGH

RS0109063 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1997

Wurde die Ehe mit Teilurteil, in dem der Verschuldensausspruch dem Endurteil vorbehalten wurde, rechtskräftig geschieden, kann zwar eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO aufrecht erhalten werden, die gefährdete Partei trifft aber die Behauptungslast und Bescheinigungslast, daß ihr nach den Bestimmungen der §§ 66 ff EheG auch nach Rechtskraft der Scheidung gesetzlicher Unterhalt zustand.

Rückverweise