Wurde die Ehe mit Teilurteil, in dem der Verschuldensausspruch dem Endurteil vorbehalten wurde, rechtskräftig geschieden, kann zwar eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO aufrecht erhalten werden, die gefährdete Partei trifft aber die Behauptungslast und Bescheinigungslast, daß ihr nach den Bestimmungen der §§ 66 ff EheG auch nach Rechtskraft der Scheidung gesetzlicher Unterhalt zustand.
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