RS0057398 – OGH Rechtssatz
Wird in der Klage Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten und dementsprechend Unterhalt nach § 66 EheG begehrt und gelangt das Gericht sodann (auf Grund einer Widerklage) zur Scheidung aus beiderseitigem, gleichteiligem Verschulden, dann hat es das Unterhaltsbegehren auch ohne ausdrückliche Bezugnahme des Klägers auf § 68 EheG auch nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen.