JudikaturOGH

RS0042608 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1956

Zur Auslegung des Judikates 60 neu: Wird das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nach § 66 EheG, bezüglich der ein Unterhaltsvergleich geschlossen wurde, im Hinblick auf das ausreichende Einkommen der Beklagten begehrt, so ist die Revision unzulässig.

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