RS0042608 – OGH Rechtssatz
Zur Auslegung des Judikates 60 neu: Wird das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nach § 66 EheG, bezüglich der ein Unterhaltsvergleich geschlossen wurde, im Hinblick auf das ausreichende Einkommen der Beklagten begehrt, so ist die Revision unzulässig.