JudikaturOGH

RS0057343 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1992

Werden gleichzeitig Scheidung gemäß § 49 EheG und Unterhalt begehrt, dann kann in aller Regel kein Zweifel darüber bestehen, daß damit, soweit es um die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung geht, der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG geltend gemacht wird. Die Rechtsprechung, wonach ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, nicht über eine gemäß § 49 EheG erfolgte Scheidung hinauswirkt, da der Rechtsgrund eines Unterhaltsanspruches nach § 66 EheG vom Rechtsgrund des während der Ehe bestandenen Unterhaltsanspruches verschieden ist, kann auf das zusammen mit dem Ausspruch der Scheidung ergehende Unterhaltstitel nicht angewendet werden.

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