JudikaturOGH

RS0000945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 1961

Wird als Oppositionsgrund gegen eine Unterhaltsexekution geltend gemacht, daß durch Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens, in dem der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG festgesetzt wurde, und Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens der Unterhaltsanspruch erloschen sei, so hat das Gericht die Voraussetzungen des Unterhaltsvertrages nach § 68 EheG - über Antrag der beklagten Partei - zu prüfen.

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