RS0000945 – OGH Rechtssatz
Wird als Oppositionsgrund gegen eine Unterhaltsexekution geltend gemacht, daß durch Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens, in dem der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG festgesetzt wurde, und Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens der Unterhaltsanspruch erloschen sei, so hat das Gericht die Voraussetzungen des Unterhaltsvertrages nach § 68 EheG - über Antrag der beklagten Partei - zu prüfen.