§ 45 Behörden
In Kraft seit 10. Juli 2015
Up-to-date
(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.
(2) Gegen die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden