Eine Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 darf – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass
1. im Betrieb die gemäß §§ 23 und 24 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und
2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, führen und
3. die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG L oder eine Überschreitung
– des um 10 µg/m 3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,
– des Jahresmittelwertes für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG L,
– des Jahresmittelwertes für PM 2,5 gemäß Anlage 1b zum IG L,
– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,
– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,
– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,
– des Grenzwertes für Blei in PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG L oder
– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a zum IG L
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
a) die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
b) der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG L oder der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 10 IG L ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
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