BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
2. Unterabschnitt Verfahren
§ 87 Befassung der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission
(1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.
(2) Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
1. wenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,
2. in den übrigen Fällen, wenn
a) der Beamte schriftlich zustimmt oder
b) weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen.
(3) Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4) Hält die Dienstbehörde die im Abs. 1 genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen sechs Wochen mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
1. gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und
2. gemäß § 68 Abs. 2 AVG
obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.
§ 87 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 87 Befassung der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission
…§ 87. (1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen vier…
§ 22 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
…Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten.…
§ 187 Ausnahmebestimmungen
§ 187. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis nicht anzuwenden: 1. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis), 2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildu…
§ 169 Ausnahmebestimmungen
§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden: 1. § 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse), 2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand), 3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitse…
§ 10 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 10 Hemmung der Vorrückung
…Verwendungsänderung nach § 82 Abs. 3 BDG 1979 ; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 BDG 1979 gleichzuhalten; 2. durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 30 Hemmung der Vorrückung
…richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses gemäß § 87 Abs. 2 BDG 1979 gleichzuhalten. 2. Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist…
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