JudikaturBVwG

W244 2310794-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

Spruch

W244 2310794-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.02.2025, Zl. XXXX , betreffend § 12 GehG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid vom 18.11.2019 wurden die auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers im Ausmaß von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen festgestellt.

Mit Schreiben vom 21.10.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, vor seinem Eintritt in den Bundesdienst in der Zeit von XXXX gearbeitet zu haben. Er gehe davon aus, dass diese Zeiten Vordienstzeiten darstellten, und beantragte eine bescheidmäßige Absprache darüber.

Mit Bescheid vom 11.02.2025 wies die Landespolizeidirektion Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag vom 21.10.2024 wegen entschiedener Sache zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er vorbrachte, dass die belangte Behörde bereits vor Bescheiderlassung aufgrund bekannter Laufbahndaten wissen habe können, dass er die genannten Zeiten aufweise. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der gegenständlichen Antragstellung das ursprünglich geführte Dienstrechtsverfahren wieder aufzunehmen gehabt.

Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.04.2025 bekannt, dass er gegen den Bescheid vom 18.11.2019 kein Rechtsmittel erhoben habe, und legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.05.2025 den Bescheid vom 18.11.2019 samt Zustellbestätigungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom XXXX als Vertragsbediensteter mit Sondervertrag zur Ausbildung zum Exekutivbediensteten der Landespolizeidirektion XXXX in den Exekutivdienst aufgenommen. Mit Wirksamkeit vom XXXX erfolgte die Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe E2b, wodurch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde.

Mit Bescheid vom 18.11.2019 wurden die auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers im Ausmaß XXXX festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde, womit der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Mit Schreiben vom 21.10.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, vor seinem Eintritt in den Bundesdienst in der Zeit von XXXX gearbeitet zu haben. Er gehe davon aus, dass diese Zeiten Vordienstzeiten darstellten, und beantragte eine bescheidmäßige Absprache darüber.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. v.a. den Antrag vom 21.10.2024, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.04.2025 [OZ 3] und der Bescheid vom 18.11.2019 [OZ 4]). Sie sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2024 von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. (vgl. zB VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist folglich ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags vom 21.10.2024 zu Recht erfolgt ist; eine Entscheidung in der Sache ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.

3.1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet. Nach § 13 Abs. 1 DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus dem gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 13 DVG anwendbaren § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist oder die Voraussetzungen des § 13 leg.cit. vorliegen. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (s. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353; 27.09.2000, 98/12/0057; 07.02.1989, 88/12/0219).

3.1.3. Mit Bescheid vom 18.11.2019 stellte die belangte Behörde die auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten fest; gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde, womit der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet; er brachte vielmehr im Gegenteil vor, die belangte Behörde habe schon vor Erlassung des Bescheides vom 18.11.2019 aufgrund bekannter Laufbahndaten von der hier gegenständlichen Tätigkeit wissen können.

§ 12 GehG ist das Konzept zu entnehmen, dass eine Änderung des rechtskräftig festgelegten Vorrückungsstichtages nur in den eigens geregelten Ausnahmefällen (so zB § 169h Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 GehG) zulässig ist. Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit einer für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Ausnahmeregelung, welche in der Beschwerde auch nicht vorgebracht wurde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein nachträglicher Antrag auf Berücksichtigung zusätzlicher Vordienstzeiten ist daher unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass vor Erlassung des Bescheides vom 18.11.2019 keine gesetzeskonforme Belehrung erfolgt sei, sei er darauf verwiesen, dass er – worauf er im Bescheid vom 18.11.2019 in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde – mittels Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist dieses Verfahrens etwaige Verfahrensmängel geltend machen hätte können. Da er dies unterlassen hat, muss er die Rechtskraft dieses Bescheides gegen sich gelten lassen.

Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot).

Die belangte Behörde wies den Antrag vom 21.10.2024 folglich zu Recht zurück, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn – wie vorliegend – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig; die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auf das vorliegende Verfahren übertragbar.

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