Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde stehen zu:
1. dem Beschuldigten;
2. dem Kammeranwalt;
3. der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden.
Rückverweise
DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 40
…Rechtsanwaltskammer zuzustellen. (2) Innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift können der Beschuldigte, der Kammeranwalt oder unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden. (3) Das Erkenntnis einschließlich sämtlicher Entscheidungsgründe ist ehestens auszufertigen und den Beteiligten nach Abs…
§ 48
…Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. (3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.…
§ 27a
…Zustellung an den Beschuldigten gilt § 44. (6) Gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kann der Beschuldigte, der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim Disziplinarrat Einspruch erheben. Dieser Einspruch bedarf keiner Begründung und bewirkt im Fall seiner…
§ 29
…Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen, eine Abschrift des Beschlusses ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Gegen den Rücklegungsbeschluss können der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben. Wird keine Beschwerde erhoben, so sind der Beschuldigte von der Rechtskraft des Rücklegungsbeschlusses sowie…