BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter§ 47

§ 47

Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde stehen zu:

1. dem Beschuldigten;

2. dem Kammeranwalt;

3. der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden.