Das Rechtsmittel der Beschwerde steht gemäß § 47 DSt nur dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und in bestimmten Fällen der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, zu. Einem Anzeiger steht, wie sich aus der Regierungsvorlage zum DSt 1990 ergibt, diese Beschwerderecht nicht zu.
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