§ 40
§ 40 — DSt
§ 40 — DSt
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12035281
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Rechtsanwalt freigesprochen oder schuldig erkannt wurde.
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