B155/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Erstbeschwerdeführerin (Rechtsanwaltskammer Wien) wird durch §22 und §23 RAO bzw §20 und §47 DSt 1990 keine Parteistellung in einem Disziplinarverfahren eingeräumt. Überwachung der Pflichten eines Rechtsanwaltes und Sicherstellung der Nichtbeeinträchtigung von Ehre und Ansehens des Rechtsanwaltsberufes durch den Disziplinarrat bzw den Kammeranwalt.
Da die Erstbeschwerdeführerin in einem Disziplinarverfahren keine Parteistellung hat, kommt ihr auch als Selbstverwaltungskörper kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung der OBDK in einem Disziplinarverfahren zu, weshalb es ihr an der Beschwerdelegitimation iSd Art144 B-VG mangelt. Auch aus Art120b Abs1 B-VG ist die Beschwerdelegitimation nicht ableitbar.
Keine Regelung der Beschwerdelegitimation in §24 VfGG.
Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer (Ausschuss und Kammeranwalt), die ausdrücklich im eigenen Namen Beschwerde erhoben haben, sind Organe der Rechtsanwaltskammer Wien bzw des Disziplinarrates. Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG abgeleitet werden.