BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter§ 30

§ 30

Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Präsident die Akten dem Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2) zuständigen erkennenden Senats zuzuleiten, sofern er nicht selbst Vorsitzender ist.

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