RS0055953 – OGH Rechtssatz
Die Aufgabe der in § 29 DSt 1872 vorgesehenen Erhebungen beschränkt sich auf die Prüfung des vorliegenden bzw beigeschafften Tatsachenmaterials in der Richtung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, daß der in Untersuchung gezogene Rechtsanwalt ein Disziplinarvergehen begangen habe. Die Feststellung, ob er bei Vorliegen begründeter Verdachtsmomente auch tatsächlich ein solches Vergehen gesetzt hat oder nicht, kann erst auf Grund einer mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 30 ff DSt getroffen werden.