JudikaturOGH

23Ds3/22a – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Dezember 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. Dezember 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 82/17 und D 100/17 der Rechtsanwaltskammer *, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten vom 7. Oktober 2021 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 18. März 2021, AZ D 82/17, D 100/17, wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und eine Geldbuße über ihn verhängt.

[2] Gemeinsam mit der Ausführung der dagegen erhobenen Berufung stellt der Disziplinarbeschuldigte „im Hinblick auf den Inhalt der Begründung des Erkenntnisses … gemäß § 26 Abs 3 DSt iVm § 44 Abs 3 StPO“ den Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden des erkennenden Disziplinarsenats, * sowie des Senatsmitglieds *.

[3] Ein Antrag auf Ablehnung eines Mitglieds des erkennenden Senats (§ 30 DSt) wegen Befangenheit (§ 26 Abs 3 DSt) kann nach Fällung des Disziplinarerkenntnisses nicht (mehr) gestellt werden. Eine allfällige Ausgeschlossenheit (hier: zufolge behaupteter Befangenheit) eines an der Entscheidung beteiligten Mitglieds des Disziplinarrats ist ab diesem Zeitpunkt vielmehr mit Berufung (wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO) geltend zu machen (§ 26 Abs 5 DSt; vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 10 § 26 DSt Rz 20 f sowie 23 Ds 2/17x, 26 Ds 16/21h), was vorliegend ohnehin erfolgte.

[4] Der gesetzlich nicht vorgesehene (verspätete) Ablehnungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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