BFA-VG
Gliederung
1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL
6. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 27 Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
(1) Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:
1. Namen,
2. Geschlecht,
3. frühere Namen,
4. Geburtsdatum und ort,
4a. Sterbedatum,
5. Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Namen der Eltern,
7a. Familienstand,
8. Aliasdaten,
9. Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
10. allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
11. Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
12.Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
13. Lichtbilder,
14. Papillarlinienabdrücke,
15. Unterschrift,
16. verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
17. Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
18. Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
19. die Sozialversicherungsnummer,
20.Auflagen, Aufenthaltsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 und
21. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).
Darüber hinaus dürfen im Zentralen Fremdenregister Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SIS Rückkehr sowie Daten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SISGrenze sowie Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 2 und 3 sowie 26 Abs. 2 der Eurodac-Verordnung oder gemäß Art. 17 der Screening-Verordnung, soweit sie nicht bereits unter Z 1 bis 21 fallen, gemeinsam verarbeitet werden.
(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3) Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.
(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 27 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 27 Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
…§ 27. (1) Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden: 1. Namen, 2. Geschlecht, 3. frühere Namen, 4. Geburtsdatum und ort, 4a…
§ 29 Übermittlung personenbezogener Daten
…§ 29. (1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen: 1. den…
§ 26 Zentrales Fremdenregister
…Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden ( § 27 Abs. 1 ) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den…
§ 30 Mitteilungspflichten der Behörden
…dieses die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens vor dem Bundesamt benötigt. Dies gilt auch für die Übermittlung von den in § 27 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Z 19 genannten Datenarten an den Österreichischen Integrationsfonds, sofern dieser sie für die Durchführung von…
§ 8 GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 8 Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen
…4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO ) gebunden. (2) Die Behörde ist ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister ( § 26 BFA-VG ) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten…
§ 108 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 108 Internationaler Datenverkehr
…gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei ( § 104 ) und dem Zentralen Fremdenregister ( § 27 BFA-VG ) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 83 Z 25, BGBl. I Nr. 32/2018…
Rückverweise