G316 2318796-1/17Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Dominikanischen Republik, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gegen den Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, XXXX gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Dominikanische Republik zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sich seit 15 Jahren in Österreich aufhalte und keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe, wo er sich zuletzt 2012 aufgehalten habe. Die belangte Behörde habe seinen Gesundheitszustand und die (finanzielle) Abhängigkeit von seiner Mutter nicht berücksichtigt. Er werde seit der Haftentlassung von XXXX betreut, sei beim AMS als Arbeit suchend gemeldet und lebe bei seiner Mutter und seinen Geschwistern. Von ihm gehe gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung in Österreich aus.
Nach Beschwerdevorlage wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2025, G314 2318796-1/8Z die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 18.09.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 16.09.2025 ein, wonach der BF in eine „psychische Ausnahmesituation“ geraten sei, sich selbst Fingernägel ausgerissen habe und seinen Stiefvater bei dessen Versuch, den BF daran zu hindern, verletzt habe. Daraufhin sei der BF geflüchtet.
Am 23.09.2025 gab die belangte Behörde den für XXXX .2025 geplanten Termin der Abschiebung des BF bekannt.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.09.2025 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G316 am 26.09.2025 neu zugeiwesen.
Am 03.10.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.09.2025 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ein Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, der seit 2007 in Österreich lebt. Ihm wurden mehrfach befristete Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erteilt, zuletzt eine von 04.07.2019 bis 03.07.2020 gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Über seinen Verlängerungsantrag vom 29.06.2020 wurde noch nicht entschieden.
Die Erstsprache des BF ist Spanisch; er beherrscht aber auch Deutsch in Wort und Schrift.
Der BF ist ledig und kinderlos.
Die Mutter des BF lebt seit langem in Österreich und ist mittlerweile österreichische Staatsbürgerin. Der BF, der zuvor bei seiner Großmutter in der Dominikanischen Republik gelebt hatte, folgte ihr 2007 nach Österreich. Er hat mehrere (Halb-)Geschwister, die in Österreich leben. Zu seinem Vater besteht seit langem kein Kontakt.
Der BF besuchte im Bundesgebiet zunächst die Schule, schloss jedoch nach der Pflichtschule keine weiterführende Ausbildung ab. Er brach eine Lehre ab und hatte mehrere kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse (zuletzt für zwei Wochen im Mai 2020), bezog jedoch überwiegend Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Mindestsicherung. Er hatte vor der Haft psychische Probleme durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabinoide, Amphetamine und Anabolika) und war deshalb z.B. im April 2017 stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus, das er jedoch gegen ärztlichen Rat vorzeitig verließ.
1.2. Der BF wurde in Österreich bislang neun Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei in einem Fall von der Verhängung einer Zusatzstrafe iSd §§ 31, 40 StGB abgesehen wurde, sodass acht Vorstrafen vorliegen. Im Februar 2013 wurde wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB, Tatzeit XXXX .2012) eine teilbedingte Geldstrafe verhängt; der unbedingte Strafteil wurde am 09.04.2013 vollzogen, der zunächst bedingt nachgesehene Teil 2016 endgültig nachgesehen. Im März 2013 wurde wegen eines weiteren Vergehens der Körperverletzung, begangen ebenfalls am XXXX .2012, keine Zusatzstrafe verhängt. Bei diesen Taten handelte es sich jeweils um Jugendstraftaten.
Im November 2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt, die am 11.04.2018 vollzogen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.11.2018, XXXX , wurde er wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), Einbruchsdiebstahls (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 15 StGB) und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG), begangen bis 09.06.2018, zu einer sechsmonatigen, zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach einer Probezeitverlängerung von drei auf fünf Jahre wurde die bedingte Strafnachsicht anlässlich einer Folgeverurteilung 2020 schließlich widerrufen. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.06.2019, XXXX , wurde der BF wegen Veruntreuung (§ 133 Abs. 1 StGB; Datum der letzten Tat 10.12.2018) zu einer Geldstrafe verurteilt, die er nicht bezahlte und die letztlich in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde.
Am XXXX .2020 wurde der BF festgenommen und anschließend in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.10.2020, XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom 08.06.2021, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB) zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 24.04.2020 gemeinsam mit einem Mittäter einem anderen Bargeld von € 30,-- und eine Armbanduhr im Wert von € 2.200,-- mit Gewalt gegen das Opfer und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe geraubt hatte, indem der Mittäter des BF dem Opfer ein Taschenmesser zunächst vorhielt, es sodann ausklappte und die Klinge am Rücken des Opfers ansetzte, während beide Täter Geld und Wertgegenstände von ihm forderten, ihre Rückkehr für den Fall der Nichtübergabe von Geld ankündigten, der BF dem Opfer schließlich die Brieftasche gewaltsam aus der Hand riss und beide Täter ihm die Armbanduhr vom Handgelenk rissen. Bei der Strafbemessung wirkten sich die teilweise Schadensgutmachung durch Rückgabe der Uhr und die eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF mildernd aus, erschwerend dagegen die Begehung mit einem Mittäter, die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit zum Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX und der Einsatz beider Raubmittel (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben). Gleichzeitig mit dieser Verurteilung wurde die 2018 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der BF verbüßte die beiden Freiheitsstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafe in verschiedenen Justizanstalten und wurde im März 2025 bedingt entlassen. Während des Strafvollzugs beging er weitere Straftaten, sodass drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen folgten: Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.11.2021, XXXX , wurde er wegen schwerer Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 StGB) und Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1, 15 StGB) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.03.2024, XXXX , folgte eine Freiheitsstrafe von 6 Wochen wegen Diebstahls (§§ 127, 15 StGB), weil er am 27.07.2023 versucht hatte, in der Justizanstalt eine Packung Kaffeepulver zu stehlen. Zuletzt wurde er mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 06.02.2025, XXXX , wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX .2024 einen Mithäftling durch einen Schlag ins Gesicht, der eine Rissquetschwunde zur Folge hatte, verletzt hatte.
1.3. Seit der Haftentlassung wohnt der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seiner 2018 geborenen Halbschwester und zwei weiteren erwachsenen Personen in XXXX . Er wird im Rahmen der anlässlich der bedingten Entlassung angeordneten Bewährungshilfe vom Verein XXXX betreut. Er ist auf Arbeitssuche, hat aber (noch) keine regelmäßigen Einkünfte und ist nicht krankenversichert. Er hat - abgesehen von seinen in Österreich lebenden Verwandten – in Europa eine Tante, die mit ihrer Familie in Spanien lebt. In der Dominikanischen Republik hat er keine ihm nahestehenden Bezugspersonen, zumal der Kontakt zu seiner Großmutter und seiner dort lebenden Tante während der Haft abgebrochen ist. Er hat sich dort zuletzt 2018 besuchsweise für einen Monat aufgehalten.
1.4. Am 05.09.2025 geriet der BF in eine „psychische Ausnahmesituation“, riss sich dabei selbst die Fingernägel aus und verletzte seinen Stiefvater bei dessen Versuch, den BF daran zu hindern, am Körper.
Beim Bezirksgericht XXXX ist ein Verfahren zur Prüfung der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anhängig, zumal dem Bezirksgericht Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF bestimme Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, ohne dass dadurch Nachteile für ihn entstehen können.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen und den Angaben des BF vor der belangten Behörde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Hinzu kommen der nach Erlassung des Teilerkenntnisses eingelangte Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 16.09.2025 sowie die Verständigung von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.09.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Auch wenn die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bereits durch seine Straffälligkeit indiziert ist und auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, kamen seit Erlassung des Teilerkenntnisses vom 09.09.2025 neue Informationen hervor, die einerseits auf eine psychische Erkrankung des BF hinweisen und weiters seine Geschäftsfähigkeit in Frage stellen.
Daher war der Beschwerde nachträglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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