TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM&BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) weist seit XXXX Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wo auch seine Lebensgefährtin und seine beiden minderjährigen Töchter leben. Persönliche Bindungen an sein Heimatland liegen vor.
Eine Anmeldebescheinigung wurde vom BF bislang nicht beantragt.
Während seines Aufenthalts in Österreich stand der BF immer wieder in Beschäftigungsverhältnissen, zuletzt von XXXX .2010 bis XXXX .2020 beim selben Arbeitgeber. Bis zu seiner Festnahme war der BF seit XXXX selbstständig als Marktfahrer tätig.
Der BF besitzt einen am XXXX 2021 ausgestellten gültigen tschechischen Personalausweis.
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2024 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX , XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, der teilweise Versuch und die (überwiegende) Sicherstellung des Suchtgifts mildernd gewertet; das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der lange Tatzeitraum und die gewinnorientierte Suchtgifthandeltätigkeit wirkten sich erschwerend aus.
Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der früheste Termin für eine bedingte Entlassung fällt auf den XXXX .2025. Das errechnete Strafende ist am XXXX .2027
Weitere strafgerichtliche Verurteilungen liegen nicht vor.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen seiner Straftaten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass sein privates Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiege. Er halte sich seit 2004 in Österreich auf. Seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, wo der BF ein Haus gebaut habe und sich auch der Freundeskreis der Kinder sowie des BF befinden würden.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere auf den Abfragen im Zentralen Melderegister, im Fremdenregister und im Strafregister sowie aus der vorgelegten Urteilsausfertigung in Zusammenschau mit den Ausführungen im Strafurteil sowie den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Zwar weist das BFA bei der Begründung des Aufenthaltsverbots zurecht auf die mit der Suchtmitteldelinquenz einhergehende Wiederholungsgefahr hin, warum die aufschiebende Wirkung aberkannt werden soll, wurde nicht individuell dargelegt, sondern mit Pauschalaussagen begründet.
Im Konkreten Fall darf jedoch nicht übersehen werden, dass der BF seit 2004 in Österreich aufhältig ist, seine Lebensgefährtin sowie seine minderjährigen Töchter hier leben und er hier bis zu seiner Inhaftierung einer geregelten Beschäftigung nachging.
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF und des in diesem Zeitraum aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.
Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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