G312 2342467-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Martin SAUSENG in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)
1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF sei deutscher Staatsbürger und sei seit 2022 durchgehend in Österreich aufhältig. Er sei in Österreich dem Suchtgifthandel nachgegangen und habe damit andere Personen in ihrer Gesundheit gefährdet, zusätzlich liege in diesem Bereich eine einschlägige Vorstrafe aus dem Herkunftsstaat vor. Er sei schließlich wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Die sofortige Durchsetzung sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Vermögens Dritter und der nationalen Sicherheit dringend geboten, wie auch die Verhinderung seiner Wiedereinreise. Der BF stelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Abwägung ergebe, dass sein Interesse an einem Aufenthalt aufgrund dessen hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit jedenfalls zurücktrete.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung, er beantragt der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen werde, in eventu das Aufenthaltsverbot auf ein zeitlich verhältnismäßig kurzes Aufenthaltsverbot abzuändern in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gesunde und arbeitsfähige BF ist deutscher Staatsbürger und weist im Bundesgebiet seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in XXXX auf, davor war er seit 2013 immer wieder für kurze Zeit in Österreich mit Wohnsitz gemeldet, von XXXX bis XXXX lag eine behördliche Meldung in der JA XXXX auf.
Aus den Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich eine unselbständige Erwerbstätigkeit des BF vom 2022 bis 2024 auf, ab XXXX stand der BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit XXXX steht er wieder in einer unselbständigen Beschfätigung.
Gegen ihn liegt in Deutschland eine einschlägige Vorstrafe vor. In Österreich wurde er mit Urteil des LG f XXXX vom XXXX , rk mit XXXX wurde der BF für schuldig befunden, in Graz und anderen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig
1. In einer die Grenzmenge übersteigenden Menge eingeführt, in dem er am XXXX
a. 446,69 Gramm Cannabiskraut (66,12 Gramm THC und 2,33 Delta-9-THC Reinsubstanz, das sind mehr als 1,6 Grenzmengen)
b. 105,51 Gramm Kokain (92,1 Gramm Kokain-Base in Reinsubstanz, das sind 6,14 Grenzmengen) und
c. 141,53 Gramm Amphetamin (11,42 Gramm Amphetamin-Base in Reinsubstanz, das sind 1,14 Grenzmengen)
Von Slowenien über en Grenzübergang Spielfeld in das Österreichische Bundesgebiet importiert,
2. besessen, indem er von einem unbekannten Zeitraum bis XXXX über die Punkt genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Cannabiskraut, Kokain und Amphetamin bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung durch die Polizei ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte,
wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die Sicherstellung des Suchtgifts berücksichtigt, erschweren das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen.
Er lebt in Österreich am gemeldeten Wohnsitz in einer Lebensgemeinschaft, ansonsten leben im Bundesgebiet keine Familienangehörigen.
Seit XXXX geht er in Österreich wieder einer unselbständigen Beschäftigung nach.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
1. Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
2. Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Der BF lebt in Österreich seit 19.06.2024 in einer Lebensgemeinschaft, seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf. Ab 2013 liegen immer wieder für kurze Zeiträume (2-3 Monate) Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich vor. Er verfügt über keine Familienangehörige in Österreich.
Er war bereits ab 2013 immer wieder für kurze Zeiträume, in der Regel 2- 3 Monate, in Österreich gemeldet, zuletzt 2018. Seit XXXX verfügt der BF über eine Hauptwohnsitzmeldung bei XXXX , die laut seinen Angaben seine Lebensgefährtin ist. Es leben keine Familienangehörigen von ihm in Österreich. Seine Familie lebt in Deutschland, wobei er zu ihnen laut eigenen Angaben keinen Kontakt pflegt. Er verfügt in Österreich über einen großen Freundeskreis.
Der BF wurde am XXXX in Österreich festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Suchtgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt, mit XXXX wurde er aus der Haft entlassen.
Er geht seit XXXX bei der Firma XXXX wieder einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich nach.
Der BF bringt gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor allem im Wesentlichen zusammengefasst vor, es richtig sei, dass er wegen Suchtmitteldelikten zu einer 10maontigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dies bereue er sehr. Er lebe in einer Lebensgemeinschaft in Österreich seit 2022, gehe einer unselbständigen Beschäftigung nach und habe einen großen Freundeskreis.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid zwar entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem gerichtlich strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF Suchtmittel von Slowenien nach Österreich eingeführt habe und mit dem Suchtgifthandel andere Personen an der Gesundheit gefährdet habe.
Der BF verfügt seit Juni 2024 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz, davor war er kurzfristig bis 2018 immer wieder in Österreich mit Wohnsitz gemeldet. Laut eigenen Angaben führt er seit 2022 in Österreich eine Lebensgemeinschaft, eine Wohnsitzmeldung mit der von ihm genannten Lebensgefährtin liegt jedoch erst seit 16.04.2024 vor. Unstrittig wurde der BF wegen Suchtmitteldelikten zu einer 10monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, davon wurden 8 Monaten bedingt auf 3 Jahre nachgesehen. Es wurden sein reumütiges Geständnis und seine Unbescholtenheit als mildernd gewertet.
Es besteht unstrittig ein großes Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und stellen Suchtmitteldelikte nach ständiger Judikatur ein besonders verpöntes Verhalten dar.
Der BF ist jedoch – wie oben ausgeführt, bis dato unbescholten und wurden ihm 8 Monaten (von 10 Monaten) Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, weshalb von keiner „schweren Suchtgiftdelinquenz“ gesprochen werden kann.
Auch wenn Suchtmitteldelikte keineswegs verharmlost werden sollen, war der BF unbescholten, wurde aufgrund der geringen Schwere eine verhältnismäßig geringe Strafe verhängt. In Gesamtsicht ist daher bei Grobprüfung und Berücksichtigung des vom BF aufgebauten Privatlebens derzeit ein Überwiegen des Interesses des BF am Verbleib auszugehen.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis aufzuheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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