G310 2341802-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei AUSTROLAW SOMMERBAUER DOHR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist eine ungarische Staatsbürgerin, welche seit XXXX durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist, wo auch ihre Mutter und eine Schwester von ihr leben. Zwei Geschwister der BF leben in Ungarn, wo die BF bei einer weiteren Schwester mit Zweitwohnsitz gemeldet ist. Ihre Muttersprache ist Ungarisch, die BF verfügt aber auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Die BF besitzt einen bis XXXX .2030 gültigen Reisepass. Am XXXX .2014 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Am XXXX .2024 beantragte sie die Ausstellung eine Bescheinigung des Daueraufenthalts.
Nach einem neunjährigen Schulbesuch absolvierte die BF eine Lehre zur Köchin und Kellnerin. Nach ihrem Lehrabschluss im Juli 2023 ging die BF immer wieder eine Beschäftigung nach, wobei die Beschäftigungsverhältnisse meist nur wenige Monate andauerten. Zuletzt war die BF von XXXX .2024 bis XXXX 2024 als Arbeiterin tätig. Danach bezog sie bis XXXX .2025 Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
Am XXXX .2025 wurde die BF festgenommen und wurde am XXXX .2025 die Untersuchungshaft über sie verhängt.
Am 04.08.2025 erfolgte die niederschriftliche Befragung der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
In weiterer Folge wurde sie mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2026, XXXX , wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG sowie wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren - einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihr Lebensgefährte wurde ebenfalls verurteilt, allerdings zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe.
Vom Dezember 2024 bis September 2025 wurden über die BF neun Verwaltungsstrafen wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr verhängt.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das BFA ging von einem über zehnjährigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aus und hielt in der rechtlichen Beurteilung entgegen des Inhalts des Verwaltungsaktes fest, dass die BF über eine minderjährige Tochter und noch über beide Elternteile verfüge, sie über mehrere Jahre hindurch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung aufweise und sie nun erneut eine Haftstrafe verbüße, obwohl die BF tatsächlich erstmals verurteilt und das Haftübel verspürt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen ihrer Straftaten im Bereich des Suchtmittelgesetzes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, in welcher von einem Beschwerdeführer die Rede ist, wird ausgeführt, dass ihr privates Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiege. Sie halte sich seit 2014 in Österreich auf und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. In Ungarn bestünden keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. Das Verhalten der BF weise keinen so hohen Schweregrad auf, der ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgten keinen gesonderten Ausführungen.
Die Strafhaft verbüßt die BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am XXXX .2026.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere auf den Abfragen im Zentralen Melderegister, im Fremdenregister, im Sozialversicherungsdatenauszug und im Strafregister sowie aus der vorgelegten Urteilsausfertigungen in Zusammenschau mit den Ausführungen im Strafurteil sowie den Angaben der BF vor dem BFA und in der Beschwerde.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360; 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Gegenständlich wurden die Gründe, warum die aufschiebende Wirkung aberkannt werden soll, nicht individuell dargelegt, sondern mit Pauschalaussagen im Hinblick auf die Straftaten nach dem SMG begründet.
Dabei darf nicht übersehen werden, dass die BF seit 2014 in Österreich aufhältig ist, hier ihre Lehre abgeschlossen hat und sie, wenn auch nicht nachhaltig, versuchte, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Weiters leben Ihre Mutter und ihre Schwester im Bundesgebiet.
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der BF und des in diesem Zeitraum aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.
Abschließend ist festzuhalten, dass sich die BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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