(1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung
1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
2. für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder
4. für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)
entsenden.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 dürfen, soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt, zusammengenommen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.
(4) Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
(6) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Bund Ersatz nach § 78c Abs. 4 zu leisten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 152 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst
…gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall zu bestimmen.…
§ 39a
(1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung 1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder 2. für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen …
§ 189 Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung
… 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. (5) Eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von § 39a Abs. 3 zwölf Monate nicht übersteigen…
DGV 2018 · Dienstgradeverordnung 2018
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
…Theresianischen Militärakademie zu führen. (5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.…
BFG 2019 · Bundesfinanzgesetz 2019
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…15. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG 1948 entsendet sind, 16. auf deren Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979…
BFG 2004 · Bundesfinanzgesetz 2004
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG entsendet ist, m) auf seinen Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 für die…
BFG 2003 · Bundesfinanzgesetz 2003
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG entsendet ist, m) auf seinen Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 für die…
BFG 2005 · Bundesfinanzgesetz 2005
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG entsendet ist, m) auf seinen Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 für die…
BFG 2006 · Bundesfinanzgesetz 2006
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG entsendet ist, m) auf seinen Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 für die…
BFG 2008 · Bundesfinanzgesetz 2008
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG entsendet ist. m) auf seinen Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 für die…
BFG 2007 · Bundesfinanzgesetz 2007
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG entsendet ist, m) auf seinen Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 für die…
BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…15. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG 1948 entsendet sind, 16. auf deren Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979…
BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…15. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG 1948 entsendet sind, 16. auf deren Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979…
BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…15. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG 1948 entsendet sind, 16. auf deren Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979…
BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…15. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG 1948 entsendet sind, 16. auf deren Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979…
BFG 2018 · Bundesfinanzgesetz 2018
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…15. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG 1948 entsendet sind, 16. auf deren Antrag hin gemäß § 78b BDG …
BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…15. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG 1948 entsendet sind, 16. auf deren Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979…
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 22 Dienstzuteilung
…sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen. (7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 32 für die Übersiedlung ins…
PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 37a
…1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 1. gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b VBG zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder 2. gemäß § …
Grundausbildungsverordnung-BML
§ 9 Jobrotation
…zu einer ausländischen Vertretungsbehörde entsendet sind, ist eine Jobrotation nicht verpflichtend. (2) Zur Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es gemäß § 39a BDG 1979 und gemäß § 6b VBG 1948 der Zustimmung der/des Auszubildenden. (3) Die Jobrotation ist für Bedienstete der Zentralstelle obligatorisch und für Bedienstete…
Grundausbildungsverordnung-BKA
§ 7 Praktische Verwendung
…vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz) zu erfolgen. (2) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948). (3) Die praktische Verwendung auf dem Stammarbeitsplatz und auf den Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.…
BMaA-Grundausbildungsverordnung
§ 7 Praktische Verwendung
…von mindestens sechs Monaten vorzusehen („Stage“). (3) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948). (4) Die praktische Verwendung am Erstarbeitsplatz, auf Rotationsarbeitsplätzen und die praktische Verwendung gemäß Abs. 2 ist verpflichtend und…
Grundausbildungsverordnung – BMBWF
§ 12 Jobrotation
…A oder v 1 zu absolvieren. (6) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der oder des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).…
Grundausbildungsverordnung-BKA
§ 6 Praktische Verwendung
…vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz) zu erfolgen. (2) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948). (3) Die praktische Verwendung auf dem Stammarbeitsplatz und auf den Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.…