(1) Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2 sind innerhalb der Ausbildungsphase in einem Ausmaß von mindestens 20 Arbeitstagen zu einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer externen Einrichtung zuzuteilen. Zu externen Einrichtungen zählen beispielsweise inländische Gebietskörperschaften, ausländische Vertretungsbehörden oder Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung getroffen wurde. Eine Zuteilung zu einer externen Einrichtung kann dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug zu der Tätigkeit in der externen Einrichtung besteht. Für Bedienstete, die bereits zu einer ausländischen Vertretungsbehörde entsendet sind, ist eine Jobrotation nicht verpflichtend.
(2) Zur Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es gemäß § 39a BDG 1979 und gemäß § 6b VBG 1948 der Zustimmung der/des Auszubildenden.
(3) Die Jobrotation ist für Bedienstete der Zentralstelle obligatorisch und für Bedienstete an den Dienststellen nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten durchzuführen.
(4) Die Jobrotation wird für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A2/v2 mit einer schriftlichen Arbeit über ein Fachthema aus dem Aufgabenbereich der jeweils zur Rotation zugeteilten Organisationseinheit abgeschlossen. Der Mindestumfang der schriftlichen Arbeit sollte sieben Seiten betragen. Die für das Fachthema ressortintern zuständige Führungskraft hat schriftlich zu bestätigen, ob die Arbeit fachlich korrekt und in sich schlüssig ist. Die schriftliche Arbeit und die Bestätigung sind der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
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