(1) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A und v 1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, mindestens ein- und höchstens zweimal einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Ausbildung zuzuteilen, sofern der Absolvierung der Jobrotation keine schwerwiegenden persönlichen Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Zuteilung zu einem anderen Ressort oder eine Entsendung zu einer externen Einrichtung kann nur dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein enger Bezug zu den Tätigkeiten in der externen Einrichtung besteht und die Jobrotation einen weitreichenden Nutzen für die weitere Verwendung der Auszubildenden oder des Auszubildenden erwarten lässt. Die entsprechende Beurteilung obliegt der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle).
(3) Die Jobrotation hat insgesamt einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen zu umfassen und ist mit einer schriftlichen Nachbetrachtung über das dort erworbene Wissen abzuschließen.
(4) Die Ausbildung auf Rotationsarbeitsplätzen ist innerhalb der Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa VBG bzw. innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 abzuschließen.
(5) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 überstellt und wurde die Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG bzw. die Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 bereits abgeschlossen, besteht keine Verpflichtung eine Jobrotation im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 zu absolvieren.
(6) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der oder des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).
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